Seit 1. Juli gelten neue Bestimmungen bei der Entgeltfortzahlung im Falle einer einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand. Hübner & Hübner haben sich die neuen Regeln angesehen.
Nach neuer Rechtslage bleibt seit 1. Juli 2018 während eines Krankenstandes der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bestehen – auch bei einer einvernehmlichen Auflösung. Das Dienstverhältnis endet zum angegebenen Zeitpunkt. Die Entgeltfortzahlung läuft jedoch bis zu jenem Datum weiter, zu welchem der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschöpft ist oder der Krankenstand zu einem früheren Zeitpunkt beendet ist.
Alte Regelung
Bis 30. Juni 2018 hat die Entgeltfortzahlungbei bei einvernehmlicher Auflösung während eines Krankenstandes jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses geendet und ging nicht über das Ende hinaus (wie es bei anderen Auflösungstatbeständen, wie z.B. Dienstgeberkündigung der Fall ist). Für einvernehmliche Auflösungen musste während eines Krankenstandes das Krankenentgelt nicht weiterbezahlt werden. Diese Regelung entfällt seit 1. Juli 2018.
Beispiel
1.7. | Beginn Krankenstand eines Angestellten im ersten Dienstjahr |
5.7. | Einvernehmliche Auflösung + Ende des Arbeitsverhältnisses |
5.11. | Ende des Krankenstandes |
8.9. | Ende des Entgeltsfortzahlungsanspruches: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb |