Neues Ärztegesetz: Niedergelassene sollen andere Ärzte anstellen dürfen

11. Oktober 2018 Drucken
Neues Ärztegesetz: Niedergelassene sollen andere Ärzte anstellen dürfen
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Niedergelassene MedizinerInnen sollen in Zukunft andere KollegInnen anstellen dürfen. Der Entwurf für ein neues Ärztegesetz reformiert auch die Notärzteausbildung und die Palliativmedizin.

Beinahe eine Revolution: Niedergelassene MedizinerInnen sollen in Zukunft andere KollegInnen anstellen dürfen. Der Entwurf für ein neues Ärztegesetz reformiert auch die Notärzteausbildung, anerkennt alternative Heilbehandlungen und erweitert den ärztlichen Ermessenspielraum bei Palliativbehandlungen. 

Der Begutauchtungsentwurf des neuen Ärztegesetzes sieht vor, dass zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte künftig „zum Zwecke einer nicht nur vorübergehenden Erbringung ärztlicher Leistungen“ andere Ärzte anstellen dürfen. Dies ist bislang verboten. In Ordinationen darf ein Arzt auf Vollzeitbasis (Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden) angestellt werden, in Gruppenpraxen höchstens zwei. Für die Patienten ist die freie Arztwahl weiter zu gewährleisten, heißt es in dem Gesetzesentwurf.

Anstellung während Lehrpraxis bleibt

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Turnusärzte im Rahmen der Lehrpraxis-Ausbildung anzustellen. Ordinationen und Gruppenpraxen dürfen dadurch allerdings keine Organisationsstruktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums aufweisen. Von dieser schon im Regierungsprogramm vorgesehene Maßnahme erhofft sich die Regierung eine Stärkung der Hausärzte und der Versorgung vor Ort sowie eine Attraktivierung des Arztberufes mit einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, heißt es in den Erläuterungen.

Notarzt-Ausbildung reformiert

Neugeregelt wird auch die Ausbildung zum Notarzt. Ärzte, die eine solche machen, müssen künftig einen von der Ärztekammer anerkannten Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten absolvieren. Außerdem müssen sie zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilnehmen und einen theoretische und praktische Abschlussprüfung machen.

Palliativmaßnahmen: Neue Regelungen

Geschaffen wird mit dem Entwurf auch eine Regelung über den ärztlichen Beistand für Sterbende. Festgehalten wird dabei zunächst, dass ein Arzt Sterbenden in seiner Behandlung „unter Wahrung ihrer Würde beizustehen“ hat. Weiter heißt es dann im Gesetzesentwurf wörtlich, dass es bei Sterbenden „auch zulässig“ sei, „im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt“.

Rechtliche Rahmenbedingungen sollen helfen

In den Erläuterungen wird dazu auf den Fall eines Arztes in Salzburg verwiesen, dem zur Last gelegt wurde, einer 79-jährigen Patientin so viel Morphin verabreicht zu haben, dass sie daran starb. „Wenngleich nach dem zunächst erhobenen Mordvorwurf schlussendlich auch ein Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung erfolgte, blieben gerade auf dem Gebiet der Palliativmedizin Unbehagen und große Verunsicherung zurück.“ Klargestellt wird in den Erläuterungen auch, „dass keinesfalls eine Rechtsgrundlage für Euthanasie geschaffen wird, es sich vielmehr um eine indizierte ärztliche Maßnahme bei einem laufenden Sterbeprozess handelt“. Die Beurteilung schwerster Schmerzen und Qualen sei immer im konkreten Einzelfall zu tätigen, es erfolgt somit keine Durchschnittsbetrachtung, sondern das Empfinden des konkreten Patienten sei ausschlaggebend. Die Begutachtungsfrist läuft bis 8. November. (APA)