VfGH: Banken müssen Bankomatgebühren von Drittanbietern nicht übernehmen

12. Oktober 2018 Drucken
VfGH: Banken müssen Bankomatgebühren von Drittanbietern nicht übernehmen
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Die automatische Weiterverrechnung von Behebungsgebühren von Drittanbietern an die Banken wird als verfassungswidrig eingestuft. Die Gesetzesbestimmung wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 

Die automatische Weiterverrechnung von Bankomatgebühren von Drittanbietern an die Banken wird als verfassungswidrig eingestuft. Die Gesetzesbestimmung wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem jüngsten Erkenntnis aber kein generelles Verbot für Bankomatgebühren ausgesprochen.

500 Banken zogen vor Gericht

Der VfGH hat sich auf Antrag von rund 500 heimischen Geldinstituten mit der Frage befasst, ob es rechtens ist, dass jene Gebühren, die Drittanbieter wie etwa Euronet dem Kunden verrechnet haben, von der kontoführenden Bank verpflichtend an den Kunden rückerstattet werden müssen. Die Verfassungsrichter sagen Nein und geben damit den Banken recht.

Gebühren bleiben erlaubt

Nicht verfassungswidrig und somit weiterhin erlaubt ist die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des VZKG, das den Banken vorschreibt, dass sie Entgelte für Bankomatabhebungen „im Einzelnen“ aushandeln müssen. Diese Regelung stelle keine Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums der Banken dar, wie diese vor dem VfGH moniert hatten. Damit die Banken für die Nutzung von Bankomaten Gebühren einheben  dürfen, muss dies zuvor mit den Kunden explizit ausgehandelt werden, das sei im Sinne des Konsumentenschutzes, so der VfGH. Banken dürfen also weiterhin in Einzelfällen und unter bestimmten Voraussetzungen Gebühren für Geldbehebungen an Bankomaten verrechnen.

Mehrere Tarifmodelle werden verlangt

„Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten, um das Erfordernis des ‚im Einzelnen Aushandelns‘ nach der Judikatur zu erfüllen“, heißt es im Erkenntnis des VfGH. (APA/red)