Die Reduktion der Umsatzsteuer für Beherbergung von 13 auf 10 Prozent ist mit 1.11.2018 in Kraft. Bei geleisteten Anzahlungen kann sich durch die USt-Senkung allerdings ein Handlungsbedarf für das Tourismusunternehmen ergeben, wie LBG Österreich unterstreicht.
Die neuen Steuersätze gelten für Umsätze, die nach dem 31. Oktober 2018 getätigt werden. Für die Umsatzsteuer relevant ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Nächtigung, unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung oder einer gegebenenfalls vorab getätigten Anzahlung.
Ab wann und worauf?
Die Reduktion der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf zehn Prozent ist mit 1.11.2018 in Kraft getreten. Sie gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (z.B. ortsübliches Frühstück, Begrüßungsgetränk, Verleih von Sportgeräten, Vermietung von Parkplätzen etc.). Der zehnprozentige Umsatzsteuertarif ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden .
Anzahlungen vor 1.11.2018
Eine sofortige Versteuerung von Anzahlungen auf die Nächtigungspreise ist nur notwendig, wenn die Anzahlung 35 Prozent des zu versteuernden Leistungspreises übersteigt. Wenn die Anzahlung über 35 Prozent des Leistungspreises liegt, ist die Anzahlung zur Gänze im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Wurden bis zum 31. Oktober 2018 Anzahlungen angenommen, die Übernachtungen ab dem 1. November 2018 betreffen, unterliegen diese bereits jetzt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent. Sind bei bereits gelegten Anzahlungsrechnungen 13 Prozent in Rechnung gestellt worden, liegt eine Steuerschuld Kraft Rechnungslegung vor: Die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist vom Beherbergungsbetrieb an das Finanzamt abzuführen. Spätestens mit der Endabrechnung des Aufenthaltes sollte die Anzahlungsrechnung korrigiert und mittels Gutschrift berichtigt werden.
Zeit für Korrekturen
In der Vergangenheit in Rechnung gestellte Anzahlungen mit 13 Prozent Mehrwertsteuer sollten am besten zeitnah korrigiert werden. In jedem Fall ist eine Korrektur spätestens mit der Endabrechnung fällig, ansonsten schuldet der Unternehmer die unrichtig (zu hoch) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer Kraft Rechnungslegung. Dies gilt auch bei Pauschalangeboten oder für Vereinbarung von Nächtigungskontingenten.