Ein kürzlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefälltes Urteil besagt, dass der bezahlte Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch verfallen dürfe.
Der Anspruch müsse immer ausbezahlt werden. Eine fehlende Beantragung sei kein Grund, die Ansprüche zu verlieren.
Arbeitgeber muss Aufklärung nachweisen
Anlassfall waren zwei Fälle in Deutschland, die von den nationalen Gerichten an den EuGH verwiesen worden waren. Dieser betonte nun, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Chef die schwächere Partei sei. Deshalb könne er davon abgeschreckt werden, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen. Verfallen dürfe der Urlaub oder eine entsprechende Ausgleichszahlung nach EU-Recht nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen, dieser aber aus freien Stücken darauf verzichtet habe.
AK sieht Auswirkungen auf heimisches Recht
Die Arbeiterkammer Oberösterreich bezeichnete das Urteil als „bahnbrechend“, da es Auswirkungen auf andere Sachverhalte im Arbeits- und Sozialrecht habe. Bisherige in Österreich gefällte Urteile seinen überholt. Als Beispiel nennt die OÖAK einen Entscheid des Obersten Gerichtshofes (OGH), dass bei einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit der offene Urlaub aus der Vollzeitbeschäftigung abgewertet werden kann, obwohl dies nach EuGH-Urteilen unzulässig ist. Die Begründung des OGH habe in diesem Fall gelautet, dass die EU-Richtlinie nicht gegenüber einem privaten Arbeitnehmer gelte.
Auszahlung trotz unbegründeten Austritts?
Ein weiterer Paragraf des österreichischen Urlaubsgesetzes bewirke, dass Arbeitnehmer bei unbegründetem Austritt das Recht auf Auszahlung des offenen Urlaubsanspruches verlieren. Die AK sieht hier ebenfalls Änderungsbedarf: Auch hier habe der EuGH bereits mehrfach anders entschieden. (APA)