Mitarbeiterrabatte, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, sind in der Regel als Sachbezug einkommenssteuerpflichtig. Allerdings entfällt die Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen. LBG Österreich hat sich die Sachlage angesehen.
Bei der Frage nach der Steuerpflicht bei Mitarbeiterrabatten sind Grenzwerte zu beachten.
- Die Mitarbeiterrabatte übersteigen im Einzelfall nicht 20 Prozent.
- Bei Rabatten über 20 Prozent werden die Rabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.
Mitarbeiterrabatte bei Saisonkarten
Das BMF hat seine Rechtsansicht dargelegt, wie vorzugehen ist, wenn Angehörigen von Mitarbeitern Rabatte gewährt werden. Bezieht der Arbeitnehmer die vergünstigten Waren und Dienstleistungen selbst und bezahlt den reduzierten Preis (wirtschaftlicher Aufwand), dann gilt die oben genannte Regelung auch dann, wenn die Waren einer Person zugeordnet werden können, wie z.B. bei einer Saisonkarte.
Steuerpflicht ab 1.000 Euro
Wenn Angehörige selbst Waren und Dienstleistungen mit mehr als 20 Prozent Rabatt im Einzelfall erwerben, so sind diese Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerpflichtig, als der Gesamtbetrag der Rabatte im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigt.
Kein Weiterverkauf der Waren
Laut Rechtsansicht des BMF in den Lohnsteuerrichtlinien ist diese Vorgangsweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung möglich. Dabei ist zu beachten, dass jedoch alle anderen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, wie z.B. kein Weiterverkauf der Waren, gegeben sein müssen. Der Betrag, der in Summe Euro 1.000 im Jahr übersteigt, wird beim Mitarbeiter ein steuerpflichtiger Sachbezug.