Baumkulturen: Wenn das Christkind steuerpflichtig wird

27. November 2018 Drucken
Baumkulturen: Wenn das Christkind steuerpflichtig wird
15743421084831574341247790

Für Christbaumkulturen ist die pauschale Gewinnermittlung für Waldveräußerungen nicht anwendbar. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns hat auf Basis der tatsächlichen Gegebenheiten zu erfolgen.

Ein pauschalierter Land- und Forstwirt hat den Gewinn aus der Veräußerung forstwirtschaftlich genutzter Flächen zusätzlich neben dem pauschal ermittelten laufenden Gewinn anzusetzen. Das gilt auch für Erträge aus Christbaumkulturen, so die Wiener Kanzlei LBG Österreich. 

In der letzten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt die Finanz die Rechtsauffassung, dass Christbaumkulturen hinsichtlich ihrer Ertragskraft und damit auch bezüglich ihrer stillen Reserven nicht mit normalen Beständen an stehendem Holz vergleichbar sind. Für Christbaumkulturen ist die pauschale Gewinnermittlung für Waldveräußerungen daher nicht anwendbar. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns hat auf Basis der tatsächlichen Gegebenheiten zu erfolgen.

35 Prozent auf Stille Reserven

Die Pauschalierungsverordnung sieht vor, dass die aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehenden Gewinne mit pauschal 35 Prozent des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden. Dies nur insofern, als die Gewinne aus allen Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres 250.000  Euro nicht überschreiten.

Gilt für G+V-Rechner wie für Bilanzierer

Dies gilt auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Ein Nachweis (Gutachten) eines von dieser pauschalen Ermittlung abweichenden tatsächlichen Veräußerungsgewinns ist möglich.

ImmoEst ist nicht enthalten

Mit der Pauschale von 35 Prozent des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses sind nur die stillen Reserven des stehenden Holzes und des Jagdrechtes erfasst. Der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn ist zusätzlich steuerpflichtig (Immobilienertragsteuer).

Mehr zum Thema