NeuFöG: So zahlen GründerInnen geringere Abgaben und Gebühren

29. November 2018 Drucken
NeuFöG: So zahlen GründerInnen geringere Abgaben und Gebühren
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Neugründungen von Betrieben sind durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) von diversen Abgaben und Gebühren befreit. Mit 31.7.2017 sind einige Erweiterungen dazugekommen

Neugründungen von Betrieben sind durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) von diversen Abgaben und Gebühren befreit, wie LBG Österreich im Newsletter informiert. 

Für eine Befreiung der Gebühren und Steuern nach dem NeuFöG muss der Neugründer eine „Erklärung zur Neugründung“ (Formular NeuFö2) ausfüllen und im Zuge eines verpflichtenden Beratungsgespräches mit der gesetzlichen Berufsvertretung bestätigen lassen. Wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden kann, erfolgt das Beratungsgespräch durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA).

Mehrere Möglichkeiten

Seit dem 31. Juli 2017 kann die Beratung der Betriebsinhaber, die keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden können, anstelle durch die SVA auch durch die Wirtschaftskammer erfolgen. Darüber hinaus kann die Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung nun elektronisch über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at), dem Internetportal Österreichs für Unternehmen, vorgenommen werden. Das Beratungsgespräch kann dann auch anstelle wie bisher verpflichtend vor Ort über Telefon oder online über Video erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen.

Wer ist Neugründer?

Um als Neugründer im Sinne des NeuFöG zu gelten, müssen folgende Bedingungen kumulativ vorliegen:

  • Es muss eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen freiberuflichen Erwerb dienenden Betriebes geschaffen werden.
  • Die innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) darf sich innerhalb der letzten fünf Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.
  • Im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Monaten darf die neu geschaffene Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden.

Welche Gebühren- und Steuerbefreiungen gibt es?

Folgende Abgaben, Beiträge, Gebühren und Steuern müssen nicht bezahlt werden, sofern die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen und eine Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung abgegeben wurde. Laut LBG Österreich ist dies aber keine abschließende Aufzählung:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben bei der Anmeldung einer Gewerbeberechtigung, Ansuchen um Konzessionen, Ansuchen und Genehmigung einer Betriebsanlagengenehmigung,…
  • Grunderwerbsteuer für Grundstücke, die im Rahmen der Gründungseinlage auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen werden und für deren Einlage Gesellschaftsrechte gewährt werden
  • Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch
  • Gerichtsgebühren für die Firmenbucheintragung unmittelbar iZm der Neugründung
  • Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung): Die Begünstigung der Befreiung von Lohnnebenkosten besteht für 12 Monate ab dem Monat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird. Die Begünstigung kann innerhalb der ersten 36 Monate nach Neugründung in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt die Lohnnebenkostenbefreiung für sämtliche beschäftigte Arbeitnehmer nur innerhalb der ersten 12 Monate, danach (im zweiten und im dritten Jahr nach der Neugründung) werden die Lohnnebenkosten nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer nicht erhoben.

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