Laut der jüngsten EU-weiten Geldwäscherichtlinie können Mitgliedstaaten den öffentlichen Zugriff auf Grundinformationen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer erlauben. Noch sei unbestimmt, wie die Bestimmung in nationales Recht umgesetzt wird, wie die Wiener Kanzlei Artus festhält.
Die 5. Geldwäsche-Richtlinie macht es möglich: Zukünftig können bestimmte Grundinformationen über die wirtschaftlichen Eigentümer (Name, Geburtsdatum [Monat/Jahr], Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit) losgelöst von einem berechtigten Interesse und ohne Antrag für jede Person frei zugänglich gemacht werden.
Nationale Ausgestaltung
Aus Sicht der Kanzlei Artus sei es bedenklich, dass die Mitgliedstaaten Bedingungen im nationalen Recht festlegen können, die den freien Zugang zu weiteren Informationen (vollständiges Geburtsdatum oder die Kontaktdaten) vorsehen. Die Vereinbarkeit der Regelung mit der Datenschutzgrundverordnung mit den Zielen des WiEReG – nämlich das der Geldwäsche- und Terrorismusprävention – wird in Expertenkreisen scharf diskutiert.
Gilt nicht für Trusts
Es gelte laut Artus abzuwarten, wie diese Vorgaben vom nationalen Gesetzgeber konkret umgesetzt werden und in welchem Ausmaß der Öffentlichkeit der freie Zugriff auf das Register tatsächlich gewährt wird. Für Trusts sind die Bestimmungen des Art. 31 der 5. GW-RL heranzuziehen, welche weiterhin auf das berechtigte Interesse abstellen.