Es ist soweit: So beantragen Sie den Familienbonus Plus

19. Dezember 2018 Drucken
Es ist soweit: So beantragen Sie den Familienbonus Plus
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ie Beantragung kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 erfolgen.

Ab 2019 können Selbstständige und Unselbstständige den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen. Hübner & Hübner erklären, wie Sie die Steuererleichterung nutzen können.

Übrigens: Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers und die vorgelegten Nachweise zu prüfen. Die Beantragung kann wahlweise

  • über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder
  • die Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 erfolgen.

Berücksichtigung durch die Lohnverrechnung

Wenn die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung erfolgen soll, muss dies mit einem entsprechenden Formular beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Antrag kann ab Dezember 2018 mit Hilfe des Formulars E30 (welches auch den AVAB/AEAB beinhaltet) erfolgen. Den Link dazu finden Sie am Artikelende.

Die Daten

Am Formular sind vom Arbeitnehmer pro Kind Name, SV-Nummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat anzugeben. Außerdem ist anzugeben, ob man den ganzen oder halben Familienbonus Plus in Anspruch nimmt und ob man selbst oder der (Ehe-)Partner die Familienbeihilfe bezieht. Ein Nachweis über den Anspruch auf Familienbeihilfe ist dem Formular beizulegen. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers und die vorgelegten Nachweise zu prüfen.

Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung 

Es besteht auch die Möglichkeit, den Familienbonus Plus in der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Der Gesamtbetrag wird dann einmalig im Zuge der Veranlagung, erstmals im Jahr 2020 für das Jahr 2019, gutgeschrieben.

Pflichtveranlagung bei fehlendem Anspruch

Wenn der Familienbonus Plus in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag in Ansatz genommen wurde, führt dies zu einer Pflichtveranlagung beim Arbeitnehmer.

In der Steuererklärung anführen

Wurde der Familienbonus plus schon unterjährig genutzt und wird für das betroffene Jahr eine Einkommensteuererklärung oder eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben, muss der Familienbonus Plus auch in der Steuererklärung beantragt werden. Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung.

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