Was bei steuerbegünstigten „Jobtickets“ für MitarbeiterInnen zu beachten ist

02. Januar 2019 Drucken
Was bei steuerbegünstigten „Jobtickets“ für MitarbeiterInnen zu beachten ist
© Wiener Linien/Johannes Zinner

Bei einem „Jobticket“ des Arbeitgebers gibt es für den Arbeitnehmer ein steuerfreies Zuckerl. Die Steuerbefreiung gilt nur für Streckenkarten vom Wohnsitz zur Arbeit. Mit der Ausnahme Wien.

Bei einem „Jobticket“ stellt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer eine Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung – und zwar ausschließlich für den Weg zur Arbeitstätte.

Wirtschaftskammer und die Kanzlei Hübner & Hübner erklären die steuerlichen Finessen des „Werkverkehrs mit Massenbeförderungsmitteln“. Dieser liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lässt.
Wenn vom Träger der öffentlichen Verkehrsmittel keine Streckenkarte angeboten wird, darf anstelle der Streckenkarte eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden. In Wien gibt es z.B. keine Streckenkarte, weshalb auch bei Netzkarten (Jahreskarte/Monatskarte) die Steuerfreiheit anerkannt wird.

Kein Anspruch

Das Jobticket ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie kann aber auch in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen festgehalten werden. Steuerfreiheit ist auch dann gegeben, wenn das Jobticket nicht allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird.

Rechnung auf Firma – kein Vorstrecken

Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Es darf nicht übertragbar sein. Der Arbeitgeber darf die Kosten für Fahrtausweise nicht ersetzen, da dies steuerpflichtiger Arbeitslohn wäre. Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig, jedoch nur bis maximal zur Höhe des infrage kommenden Pendlerpauschales. Damit das Jobticket steuerfrei gewährt werden kann, darf es sich um keine Gehaltsumwandlung handeln.

Bei Bezugswandel bleibt Steuerpflicht

Das Jobticket kann auch anstelle des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns oder der Gehaltserhöhungen, auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, geleistet werden – Es liegt dann jedoch eine Bezugsumwandlung und somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Bezug des Jobtickets ist im Lohnkonto sowie im Lohnzettel  im jeweiligen Kalendermonat einzutragen.

Rückgabe bei Kündigung

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses (bzw. bei Karenzierung) vor Ablauf der Gültigkeit der Streckenkarte hat der Arbeitnehmer das Jobticket dem Arbeitgeber zurückzugeben. Andernfalls kann der noch verbleibende Wert für nicht genutzte Monate als steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden.

 

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