Darüber sind bereits Berühmtheiten gestolpert: Wenn Dividenden oder Zinserträge auf ausländischen Depots erwirtschaft werden, muss der Privatanleger die Gewinne im Nachhinein in seiner Steuererklärung anführen. Hübner und Hübner erklären die Zusammenhänge.
Wenn Kapitalerträge auf einem inländischen Wertpapierdepot gutgeschrieben werden, wird vom inländischen Kreditinstitut automatisch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% einbehalten. In diesen Fällen müssen die erzielten Kapitalerträge (wie etwa Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktienverkäufen) nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.
In der Fremde ist alles ganz anders
Kapitalerträge aus einem Auslandsdepot dagegen sind in die österreichische Einkommensteuererklärung selbst dann aufzunehmen, wenn im Ausland bereits eine (Quellen)Steuer einbehalten wurde. In diesen Fällen kann jedoch die ausländische Quellensteuer auf die in Österreich zu entrichtende Kapitalertragsteuer (KESt) angerechnet werden. Die Finanz hat festgelegt, dass der Anrechnungsbetrag 15 Prozent der Kapitalerträge nicht übersteigen darf.
Beispiel: Ein österreichischer Privatanleger bezieht im laufenden Kalenderjahr Einkünfte aus deutschen Dividenden in Höhe von Euro 2.000 (vor Abzug der Quellensteuer). Die Gutschrift erfolgt auf einem Depot bei einer deutschen Bank. Die einbehaltene deutsche Quellensteuer beträgt 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, somit insgesamt Euro 610. Der Dividendenertrag in Höhe von Euro 2.000 ist unabhängig von einem Steuerabzug in Deutschland im Rahmen der österreichischen Einkommensteuererklärung zu veranlagen. Die Besteuerung in Österreich erfolgt in Höhe von 27,5 Prozent. Die KESt beträgt somit Euro 550.
Doppelbesteuerunng
Basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland werden jedoch 15 Prozent Quellensteuer (= Euro 300) auf die österreichische KESt angerechnet. Die verbleibenden 12,5 Prozent an Kapitalertragsteuer (= Euro 250) werden an die österreichischen Finanzbehörden abgeführt. Da die im Ausland einbehaltene Quellensteuer höher ist als die laut dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbare Steuer, kann die Rückerstattung des übersteigenden Betrages in Höhe von zehn Prozent (exklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent somit Euro 200) in Deutschland beantragt werden. Eine Rückerstattung des Soldaritätszuschlages ist nicht möglich.
Finanzstrafrechtliche Konsequenzen
Werden in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagt, kommt es zu Steuernachzahlungen und gegebenenfalls zu finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
Sonderfälle Schweiz und Lichtenstein
Die Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz bzw. Liechtenstein sind zuletzt aufgehoben bzw. geändert worden. Wurde im Zuge des Steuerabkommens das Modell des Einbehalts einer Abgeltungssteuer gewählt, ist dies nunmehr hinfällig. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen müssen seit 2017 auch ihre in der Schweiz bzw. Liechtenstein erzielten Erträge in der österreichischen Steuererklärung bekanntgeben.