Geschäftsführer, die in einer Holding für mehrere Unternehmen zuständig sind, müssen mehrfach Sozialversicherung bezahlen. Eva Pernt von der Kanzlei Artus verweist auf ein Urteil des VwGH.
Der Dienstnehmer kann die Rückerstattung der überschießenden Beiträge verlangen, der Dienstgeber nicht. Der VwGH hat entschieden, dass Dienstnehmer, die als Geschäftsführer an ein anderes (Konzern-)Unternehmen überlassen werden, ein eigenes Dienstverhältnis bei diesem anderen (Konzern-)Unternehmen (=Beschäftiger) begründen. Das führt dazu, dass neben dem eigentlichen Dienstgeber auch das Beschäftigerunternehmen für diesen angestellten Geschäftsführer die vollen Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage entrichten muss.
Dienstgeber bekommt Geld nicht zurück
Der Geschäftsführer selbst kann in der Folge die Rückerstattung der Dienstnehmerbeiträge verlangen, wobei die Erstattung lohnsteuerpflichtig ist. Für den Dienstgeber besteht keine Möglichkeit der Rückerstattung.
Jede GmbH zahlt Sozialversicherung
Ein Beispiel soll die Abgabenbelastung veranschaulichen: Der angestellte Geschäftsführer bzw. ein Angestellter „ A“ der Holding GmbH ist auch Geschäftsführer der GmbH-Töchter 1–3 sowie der GmbH-Enkeltöchter 1 und 2. Bislang hat der Konzern den Geschäftsführer/Angestellten A bei der Holding mit einem Gehalt von Euro 12.000 pm (Fall 1) bzw Euro 35.000 pm (Fall 2) angemeldet und einmalig die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss nun jede GmbH Sozialversicherungsbeiträge für ihren Geschäftsführer entrichten.
Höchstbemessungsgrundlage greift nicht
Unterstellt man, dass sich der Arbeitseinsatz auf alle GmbHs gleichmäßig verteilt, sind im Fall 1 nur sechs Mal die Sozialversicherungsbeiträge von einem Gehaltsanteil von je Euro 2.000 zu entrichten. Es kommt zu einer Mehrbelastung von insgesamt Euro 20.590. Im Fall 2 führt dies dazu, dass unterstellt wird, dass der Geschäftsführer bei jeder Sub-GmbH auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entlohnt wird. Damit ergibt sich pro GmbH eine Zusatzbelastung von Euro 15.376 p.a. an Dienstgeberbeiträgen, sohin fünf Mal Euro 15.376, also insgesamt Euro 76.880 Mehrbelastung.