Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Wer darf nachschauen?

21. Januar 2019 Drucken
Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Wer darf nachschauen?
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Das BMF stellt klar: In das Register der wirtschaftlichen Eigentümer darf  nur Einsicht nehmen, wer Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern hilft.

Das BMF stellt klar: In das Register der wirtschaftlichen Eigentümer darf  nur Einsicht nehmen, wer Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern hilft.  Ausnahmen sind genau geregelt. Selbst Masseverwalter dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen nachschauen.

Finanzministerium und WKO erklären dabei, wann wer laut WiEReG Einsicht nehmen darf.

  • Etliche Berufszweige müssen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Register Nachschau halten, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen.
  • Auch bestimmte Behörden sind für bestimmte gesetzlich festgelegte Zwecke dazu ermächtigt.
  • Und dann gibt es noch „andere Personen oder Organisationen“, die aber ein berechtigtes Interesse nachweisen müssen.

Notare und Banken

Die Einsicht in das Register erfolgt über amtssignierte Auszüge und ist für alle Unternehmen möglich, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Dies sind beispielsweise

  • Kredit- und Finanzinstitute
  • Rechtsanwälte und Notare
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
  • Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner
  • Handelsgewerbetreibende, soweit sie Zahlungen in bar von mindestens 10.000 Euro annehmen
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater
  • Versicherungsvermittler

Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann auch anderen Personen Einsicht gewährt werden.

Masseverwalter nur unter Bedingungen

Darüber hinaus dürfen berufsmäßige Parteienvertreter wie Rechtsanwäle oder Steuerberater Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen. Rechtsanwälte als Masseverwalter dürfen allerdings nur zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register nehmen. Bei Vorliegen eines konkreten Verdachts dürfen sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Einsicht in das Register zu nehmen. Nachschau zum bloßen Zwecke der Vermögensauffindung und ohne konkreten Verdachtsmoment wegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird hingegen als Verstoß gewertet.

Was ist berechtigtes Interesse?

Andere natürliche Personen und Organisationen dürfen nur dann Einsicht in das Register nehmen, wenn diese ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung  nachweisen können. Zu diesem Zweck kann ab dem 2. Mai 2018 ein Antrag an die Registerbehörde gestellt werden, für den ein Webformular zur Verfügung gestellt werden wird. In diesem kann die Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers unter Angabe von dessen Stammzahl gestellt werden.

Das muss nachgewiesen werden

In dem Antrag ist ein konkretes berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachzuweisen. Voraussetzung hierfür ist jedenfalls, dass sich der Antragsteller im Statut oder im Mission-Statement zu Tätigkeiten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet hat, konkrete erfolgreiche Aktivitäten zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung nachweisen kann oder er selbst Verpflichteter gemäß der Geldwäscherichtlinie (2015/849) ist. Zusätzlich ist nachzuweisen, welchen konkreten Beitrag der beantragte Auszug zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung leisten kann.