Unternehmer und Betriebe haben bis Ende Februar Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit der Vergütung von bestimmten Leistungen. Die Kanzlei LBG Österreich hat die betroffenen Tätigkeiten und entsprechenden Meldefristen zusammengetragen.
Die Meldeerfordernisse betreffen die Leistungen bestimmter Gruppen von Selbstständigen (z.B. Vortragende, Aufsichtsratsmitglieder oder Versicherungsvertreter), die Zahlung für bestimmte Leistungen ins Ausland und der Verrichtung von Schwerarbeitstätigkeiten zu beachten. Die Meldefrist für diese Leistungen vom Jahr 2018 läuft am 28.2.2019 aus.
Ausbezahlte Honorare an freie Dienstnehmer
Wenn Unternehmer Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbstständigen leisten, so haben die Unternehmer unter Angabe der gesetzlich erforderlichen Daten eine Meldung an das zuständige Finanzamt vorzunehmen. Angesprochen sind etwa Zahlungen an Aufsichts- und Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder sonstige Tätigkeiten als freier Dienstnehmer.
Frist bis Ende Februar bei elektronischer Meldung
Die entsprechende Meldung für das Jahr 2018 muss in schriftlicher Form bis spätestens 31. Jänner 2019 oder in elektronischer Form bis 28. Februar 2019 erfolgen. Eine Meldung kann allerdings unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt)Entgelt inklusive etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Überweisung von Honoraren ins Ausland
Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben an das zuständige Finanzamt die im Gesetz vorgesehenen Informationen zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland,
- für Leistungen aus selbstständigen Tätigkeiten (wie eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, Geschäftsführers), wenn sie im Inland ausgeübt werden,
- für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen oder
- für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
Die entsprechende Mitteilung für das Jahr 2018 muss grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar 2019 (bei nicht elektronischer Meldung bis Ende Jänner 2019) an das zuständige Finanzamt erfolgen. Keine Meldung ist u.a. dann erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten.
Schwerarbeitsmeldung
Dienstgeber, deren Mitarbeiter Schwerarbeitstätigkeiten verrichten, haben grundsätzlich bis Ende Februar 2019 bestimmte Daten im Zusammenhang mit Schwerarbeit an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. In bestimmten Fällen, wie etwa für geringfügig Beschäftigte, sind jedoch keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.