Banken sind nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet, private Abhebungen ab zumindest 50.000 Euro von Konten und Depots natürlicher Personen an das Finanzministerium zu melden. Die Kanzlei LBG Österreich beschreibt die Gesetzeslage.
Nach Informationen von LBG Österreich prüft die Finanz derzeit verstärkt diese Meldungen und fordert oft standardmäßig eine Vielzahl an Unterlagen ein. Dabei geht es darum, die Plausibilität der hinter dem Geldverkehr stehenden wirtschaftlichen Zusammenhänge zu prüfen und ob daraus eine allfällige Steuerhinterziehung erkennbar ist.
Wann ist Meldung nötig?
Kapitalabflüsse im Sinne des Meldegesetzes sind:
- die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
- die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
- die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
- die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.
Auch GesbR-Konten betroffen
Dabei sind Geldtransfers im Einzelbetrag ab 50.000 Euro relevant, die von privaten Konten oder Depots natürlicher Personen abfließen. Wichtig: Auch außerbetriebliche Konten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbRs) oder vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind davon betroffen, weil diese der natürlichen Person zuzurechnen sind. Ebenso sind Umwidmungen eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto relevant.
Stückelung hilft nicht
Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde. Im Sinne einer „Anti-Missbrauchs-Regel“ werden dabei auch Zahlungen geprüft, die in einem einzelnen Vorgang hätten abgewickelt werden können und trotzdem getrennt durchgeführt worden sind. Bei der Überprüfung des Vorliegens einer Meldeverpflichtung durch die Banken werden dabei die in drei Kategorien eingeteilten Kapitalabflüsse zusammengerechnet:
- Überweisungen zwischen 10.000 und 49.999,99 Euro zugunsten eines Empfängerkontos;
- Barabhebungen zwischen 10.000 und 49.999,99 Euro und auch
- Überträge von Depots auf ein anderes Depot von 10.000 bis 49.999,99 Euro.
Sollte bei der Zusammenrechnung von einer Kategorie der Betrag von 130.000 Euro erreicht werden, muss die Meldung des Gesamtbetrages am Ende des Folgemonats das dem Quartal folgt, durch die Bank an das BMF durchgeführt werden.
Geschäftskonten sind von Meldepflicht ausgenommen
Von der Meldepflicht nicht betroffen sind Abflüsse von Geschäftskonten und Anderkonten von Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern oder Notaren. Auch Eigenüberträge sind nicht meldepflichtig, wenn die Übertragungen vom Eigentümer auf ein anderes eigenes Konto bei derselben Bank erfolgen. Jedoch besteht dann eine Meldepflicht, wenn die Übertragungen auf eine andere Bank (jedoch gleicher Eigentümer) oder von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto desselben Eigentümers durchgeführt wird.
Mitteilungen werden dem Steuerakt beigefügt
Das Bundesministerium für Finanzen sammelt diese Daten wie Kontrollmitteilungen in elektronischer Form, speichert sie beim jeweiligen Steuerpflichtigen und verwendet sie bei Außenprüfungen (= Steuerprüfungen) und Nachschauen sowie zwecks allgemeiner Aufsichtsmaßnahmen. Aktuell ist zu beobachten, dass die Finanz diese Meldungen verstärkt prüft und oft standardmäßig eine Vielzahl an Unterlagen von Steuerpflichtigen einfordert. Dabei geht es darum, die Plausibilität der hinter dem Geldverkehr stehenden wirtschaftlichen Zusammenhänge darauf hin zu analysieren, ob daraus eine allfällige aktuelle oder auch zeitlich zurückliegende Steuerhinterziehung erkennbar ist.