Steuern: Wenn Einnahmen-Ausgaben-Rechner zur Pauschale greifen

12. Februar 2019 Drucken
Steuern: Wenn Einnahmen-Ausgaben-Rechner zur Pauschale greifen
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Die Novelle zur Pauschalierungsverordnung macht es möglich: Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen jetzt auch pauschalierte Betriebsausgaben ansetzen.

Die Novelle zur Pauschalierungsverordnung macht es möglich: Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen jetzt auch pauschalierte Betriebsausgaben ansetzen. Die Steuerberatungskanzlei Artus erklärt, wann dies für den Steuerzahler günstig ist.

Die neue Rechtslage gilt für alle am 28.8.2018, dem Zeitpunkt der Kundmachung, noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle. Das Finanzministerium hat in einer Verordnung in alphabetischer Reihenfolge insgesamt 54 Berufe aufgezählt – von der Bandagistin/dem Bandagisten bis zur Zahntechnikerin/zum Zahntechniker – die einen bestimmten Pauschalprozentsatz als Betriebsausgaben in Abzug bringen dürfen.

Keine Belege erforderlich

So kann beispielsweise ein Bäcker 11,5  Prozent seines Nettoumsatzes pauschal als Betriebsausgabe abziehen, ohne diese Ausgaben detailliert belegen zu müssen.  Neben den auf Basis der Prozentsätze ermittelten Betriebsausgaben können noch weitere Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wie etwa Wareneinkauf, Roh-, Hilfsstoffe und Lohnaufwand.

Wer darf pauschalieren?

Die Voraussetzungen für die Anwendung der oben genannten Verordnung sind durch die neue Regelung seit 1.1.2018 leicht verändert worden:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  • Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110.000 Euro betragen.
  • Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
  • Das Wareneingangsbuch wird ordnungsmäßig geführt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind mit dabei

Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist also die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschließungsgrund mehr für die Anwendbarkeit der Pauschalierung.

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