Wenn Banken Kapitalabflüsse von privaten Konten melden müssen

19. Februar 2019 Drucken
Wenn Banken Kapitalabflüsse von privaten Konten melden müssen
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Seit 1.3.2015 sind Banken verpflichtet, Kapitalabflüsse über 50.000 Euro von privaten Konten an das Finanzministerium zu melden. Dabei kommt es öfters zu Prüfungen.

Seit 1.3.2015 sind Banken verpflichtet, Kapitalabflüsse über 50.000 Euro von privaten Konten an das Finanzministerium zu melden. Dabei kommt es öfters zu Prüfungen. Hübner & Hübner erklären, wie weit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelverwendung gegeben werden muss.

Das Gesetz verpflichtet Bankinstitute zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens 50.000 Euro von Konten natürlicher Personen. Ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

Prüfung auf Plausibilität

Die Meldungen werden von der Finanz überprüft. Interessant ist dabei, ob die Gedlmittel zur Einkommenssituation des Abgabepflichtigen passen oder mit etwaigen Schenkungsmeldungen oder Grundstückstransaktionen korrespondieren. Die Daten sollten im Vergleich zum Steuerakt nachvollziehbar sein.

Keine Information über Kredite und Darlehen

Problematisch dabei ist, dass den Behörden in der Regel nur Daten über meldepflichtige Kapitalabflüsse vorliegen, nicht aber über damit zusammenhängende Zuflüsse z.B. aus der Aufnahme von Krediten oder Darlehen. Daher kommt es immer wieder zu Nachfragen durch die Behörden, da der Finanz die Informationen über die Finanzierung des Abflusses fehlen und dieser aufgrund der Einkommenssituation unplausibel wirkt. Problematisch ist auch der Fall, wenn vor einem Kapitalabfluss ein Eigenübertrag zwischen Konten bei verschiedenen Kreditinstituten stattgefunden hat, da diese Transaktionen dann mehrfach beim Finanzministerium (BMF) gemeldet werden.

Müssen private Kontoauszüge aufgehoben werden?

Fraglich ist, ob die relevanten Kontoauszüge überhaupt aufgehoben und der Finanz herausgegeben werden müssen. Im betrieblichen Bereich, bei Vermietungen oder sonstigen Einkünften bestehen gesetzlich geregelte Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Im Bereich von privaten, endbesteuerten Kapitaleinkünften gibt es jedoch keine solche Pflichten, weshalb die aktuelle Fachliteratur davon ausgeht, dass diese Kontoauszüge im Regelfall auch nicht vorgelegt oder bei der Bank nachgefordert werden müssen.

Steuerbezug muss gegeben sein

Auch die Nachfrage durch die Finanz, was mit dem Kapitalabfluss bezweckt bzw. wozu er verwendet wurde, wird äußerst kritisch gesehen, da dies den grundrechtlich verbürgten Privatbereich eines jeden Abgabepflichtigen betrifft. Fragen, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt erkennen lassen, müssen somit gar nicht beantwortet werden.

Verdacht der Steuerhinterziehung

Nur in besonders gelagerten Fällen, in denen ein begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung aufkommt, weil die abgeflossenen Werte den steuerlich legalen Bereich verlassen haben, sind derartige Nachforschungen aus Sicht von Hübner & Hübner zulässig. Wenn etwa mit dem Kapitalabfluss eine Eigentumswohnung gekauft wurde und diese nun vermietet wird, ohne dass sich die Einkünfte aus dieser Vermietung in der Steuererklärung finden, ist die Finanz aufgrund des dann abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts berechtigt, näher nachzufragen.

Selbstanzeige bleibt Option

Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung der Vergangenheit ergeben, steht in der Regel auch trotz Ankündigung einer Kapitalabflussmelde-Prüfung noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige offen. Eine derartige Selbstanzeige hat aber nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn sämtliche formalen Voraussetzungen dafür erfüllt werden (siehe Link).

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