Mit einem Knopfdruck kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger informieren, ob sie oder er von einer allfälligen Pendlerförderung profitieren kann.
Dabei wird durch den Pendlerrechner des Finanzministeriums rechtsverbindlich Auskunft über die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gegeben. Es wird auch geprüft, ob dabei die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist.
Was ist zumutbar und was nicht
Der Pendlerrechner basiert auf den Wegenetzdaten der jeweiligen Infrastrukturbetreiber sowie auf den aktuellen Fahrplandaten der Verkehrsbetriebe. Unzumutbarkeit kann sich aus der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen einerseits oder andererseits daraus ergeben, dass ein Massenbeförderungsmittel tatsächlich nicht oder nur so verkehrt, dass dabei erheblich längere Zeitdauern in Kauf genommen werden müssen.
Ausdruck ist Nachweis
Rechtsverbindlichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Ausdruck der persönlichen Pendlerrechnerabfrage nicht nur Nachweis für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros bei der Veranlagung ist, sondern auch als amtlicher Vordruck zur Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros beim Arbeitgeber dient.
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Dabei wird jene Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte herangezogen, die in der kürzest möglichen Zeit zurückgelegt werden kann. Oft gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (z. B. nehme ich die Bahn oder fahre ich mit dem Bus?). Dementsprechend ergeben sich unterschiedliche Wegstrecken von der Wohnung zur Arbeit bzw. auch unterschiedliche Zeiterfordernisse. Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht, wobei Wartezeiten eingerechnet werden können. Dabei sind die Verhältnisse bis 60 Minuten vor bzw. bis 60 Minuten nach Arbeitsende heranzuziehen. Bei Gleitzeit ist die Dauer der optimalsten Verbindung im möglichen Zeitraum zu berücksichtigen.
Frage der Zumutbarkeit
Ist die Benützung von „Öffis“ zumutbar, gelten die Streckenkilometer des öffentlichen Verkehrsmittels als Maß für die Wegstrecke für Pendlerpauschale und Pendlereuro; ist die Benützung von „Öffis“ unzumutbar, gelten die Kilometer der schnellsten Straßenverbindung.
Höchstdauer versus tatsächliche Fahrzeit
Die „Entfernungsabhängige Höchstdauer“ wird als Vergleichsmaßstab bei Fahrtzeiten zwischen 60 und 120 Minuten herangezogen. Diese beträgt 60 Minuten plus 1 Minute pro Kilometer der Fahrstrecke (höchstens 120 Minuten) und wird der tatsächlichen Dauer gegenübergestellt. Ist die tatsächliche Dauer länger als die „Entfernungsabhängige Höchstdauer“ wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, andernfalls bleibt sie zumutbar.
Definition des Begriffs „Familienwohnsitz“
Der Familienwohnsitz ist dort, wo der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen hat. Bei Personen, die nicht alleinstehend sind, wird das jedenfalls dort sein, wo sich die Familie oder Partner aufhält. Zusätzlich zu den engsten persönlichen Beziehungen ist ein eigener Hausstand erforderlich; darunter ist eine Wohnung zu verstehen ist, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht.