Der Begriff der außergewöhnlichen Belastungen taucht immer wieder auf, wenn Bürgerinnen oder Bürger von besonderen Umständen des Alltags betroffen sind. Steuerlich ist damit das Recht verbunden, in Verbindung stehende Kosten steuerlich in Abzug zu bringen.
Die Kanzlei ARTUS erklärt, was außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts sind.Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gibt es ein eigenes Formular (L1ab). Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der abhängig vom Einkommen zwischen sechs Prozent und 12 Prozent beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.
Ohne Selbstbehalt
Zur Gänze abzugsfähig sind folgende Ausgaben:
- Kinderbetreuungskosten (max € 2.300 /Kind bis zum 10. Lebensjahr bzw. bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr);
- Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung steht (€ 110/ Monat);
- Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
- Kosten der eigenen Behinderung oder des (Ehe)Partners bzw. Kindes.
Arztrechnungen sind teilweise abzugsfähig
Mit Selbstbehalt, der bis zu 12 Prozent des Einkommens beträgt, abzugsfähig sind u.a.:
- Krankheitskosten, Aufwendungen zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung, Behandlungskosten wie Arzt- und Spitalshonorare, Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen, Rezeptgebühren, Selbstkostenbeiträge für Behandlungskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Brillen, Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder), Kosten für Fahrten zum Arzt bzw. Krankenhaus, Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten).
- Kosten in Zusammenhang mit Kuraufenthalten (bei einer mindestens 25-prozentigen Behinderung ohne Selbstbehalt);
- Kosten für Alters- und Pflegeheime (bei einer mindestens 25-prozentigen Behinderung ohne Selbstbehalt);
- Begräbniskosten und Kosten für einen Grabstein (bis zu je € 5.000, soweit nicht durch den Nachlass gedeckt).
Belege sind aufzuheben
ARTUS & PERNT weisen darauf hin, dass der Arbeitnehmerveranlagung, bei der die „außergewöhnlichen Belastungen“ geltend gemacht werden, keine Belege beizulegen sind – egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2017 also bis 31.12.2024). Auf Verlangen des Finanzamtes müssen diese vorgelegt werden.