Horizontal Monitoring oder – wie es in Österreich heißt – die „Begleitende Kontrolle“ soll in Unternehmen mit mehr als 40 Millionen Euro Umsatz die klassische Betriebsprüfung ersetzen, erklärt Deloitte Österreich auf dem Kommerzkundenportal der Steiermärkischen Sparkasse. Die Behörden verlangen dafür mehr Transparenz.
Die freiwillige begleitende Kontrolle (Horizontal Monitoring) wurde mit Jahreswechsel als Alternative zur klassischen Betriebsprüfung für Unternehmen mit mehr als 40 Millionen Euro Umsatzerlösen eingeführt. Die Anregung kam von der niederländischen Finanzverwaltung, die vor über zehn Jahren unter der Bezeichnung Horizontal Monitoring neue Formen der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und der niederländischen Finanzverwaltung entwickelte.
Selbstkontrolle wird abgenommen
Bei Unternehmern, die die Teilnahme an diesem Verfahren beantragen und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung.
Mehr Transparenz: Regelmäßige Kontakte mit Behörden
Die Unternehmen trifft eine erweiterte Offenlegungspflicht: Pro Jahr gibt es mehrere Besprechungen mit Vertretern des zuständigen Finanzamts vor. Im Rahmen dieser können u.a. offene abgabenrechtliche Fragen, aktuelle Entwicklungen im Unternehmen sowie Entwürfe von Abgabenerklärungen besprochen werden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften zu erstellen. Unabhängig davon hat der Unternehmer unaufgefordert und vor Abgabe der Abgabenerklärungen jene Umstände offenzulegen, hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.
Externe Prüfung des Kontrollsystems
Eine der wesentlichen Grundlagen für die Antragstellung zur begleitenden Kontrolle ist das Vorliegen eines
Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Angemessenheit des Steuerkontrollsystems („SKS“) des Antragstellers. Danach hat der Unternehmer/ der Kontrollverbund
- ein Steuerkontrollsystem einzurichten,
- dieses laufend weiterzuentwickeln und
- dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung und danach bei einer wesentlichen Änderung des Steuerkontrollsystems oder zumindest alle drei Jahre („Drei-Jahres-Bestätigung“) einer Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einer Begutachtung durch einen Steuerberater zu unterziehen.
Geregelte Vertrauensbasis
Aus Sicht der Finanzverwaltung ist das Ziel des Steuerkontrollsystems, die Compliance (das gesetzeskonforme Verhalten) der an der begleitenden Kontrolle teilnehmenden Unternehmer sicherzustellen und durch Selbstkontrolle des Steuerpflichtigen zur Bildung einer Vertrauensbasis zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigen beizutragen.