Abgabenhinterziehung: Warum sich Beihilfe nicht auszahlt

18. März 2019 Drucken
Abgabenhinterziehung: Warum sich Beihilfe nicht auszahlt
Präsidium des BFG in Wien © BFG

Ein finanzstrafrechtliches Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) unterstreicht: Wer daran mitwirkt, eine Abgabenhinterziehung zu begehen, wird selbst zum Täter.

Ein finanzstrafrechtliches Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) unterstreicht: Wer daran mitwirkt, eine Abgabenhinterziehung zu begehen, wird selbst zum Täter.  Dies betrifft auch Mitarbeiter/innen, die sich „einspannen“ lassen. LBG Österreich informiert.

In einem Einzelhandelsunternehmen wurden von der Dienstgeberin und ihrer einzigen Angestellten Leistungen ohne Rechnungen erbracht und zwei Kassabücher – ein „offizielles“ und ein „inoffizielles“ – geführt. Da auch die Angestellte Schwarzverkäufe tätigte und die offiziellen Umsätze und Schwarzumsätze in zwei verschiedenen Kassablöcken getrennt erfasste, erleichterte sie der Dienstgeberin die Bewirkung einer Abgabenhinterziehung und wurde dadurch zu einer sogenannten Beitragstäterin.

…. oder sonst wie fördert

Beitragstäter ist, wer die Ausführung einer Straftat durch den unmittelbaren Täter (hier die Dienstgeberin) auf irgendeine Art und Weise ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Ein Tatbeitrag kann somit sehr weit gehen, und zwar durch jede bewusste Handlung, die die Tatausführung in irgendeiner Weise physisch (durch tatsächliche Hilfe z.B. durch Übermittlung von bekanntermaßen falschen Steuererklärungen bzw. durch die Zusage, den Täter nicht anzuzeigen) oder psychisch/intellektuell (z.B. durch Erteilen von rechtswidrigen Ratschlägen) unterstützt. Bei einer bloßen Duldung oder Mitwisserschaft einer Straftat liegt hingegen kein Tatbeitrag vor.

Ordentliches Schmalz….

Jeden Täter, egal ob unmittelbarer Täter oder Beitragstäter, trifft dieselbe Strafdrohung (Einheitstätersystem), d.h. jeder verantwortet das eigene Unrecht bzw. die eigene Schuld und wird auch dementsprechend bestraft!

Zund beim Finanzamt

Unter bestimmten Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, eine Strafe doch noch abzuwenden. So konnte im konkreten BFG-Fall die Angestellte eine eigene Verurteilung dadurch verhindern, dass sie die geplante Abgabenhinterziehung, noch bevor die falschen Steuererklärungen durch die Dienstgeberin eingereicht wurden, beim Finanzamt anzeigte. Daran zeigt sich jedoch auch, dass für den unmittelbaren Täter jede Mitwisserschaft bzw. jeder Beitragstäter eine zusätzliche Gefahrenquelle darstellt, durch welche die Straftat aufgedeckt werden kann. Umso mehr, als es dann in der Regel für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät ist.

Selbstanzeige als Ausweg

Es macht daher Sinn, bei Bedarf einer „Sanierung der Vergangenheit“ zeitgerecht an eine korrekt erstattete Selbstanzeige zu denken. Der Vorteil einer Selbstanzeige liegt insbesondere darin, dass mehrere Täter (unabhängig davon, ob unmittelbare oder Beitragstäterschaft vorliegt) von deren strafbefreiender Wirkung profitieren können, sofern jeder (Beitrags-)Täter auch ausdrücklich von der Selbstanzeige umfasst wurde. Eine Selbstanzeige muss allerdings besondere formelle Voraussetzungen erfüllen.

Mehr zum Thema