Für Wirte, Hoteliers und Co: Wann dürfen Aushilfen abgabenfrei beschäftigt werden

28. März 2019 Drucken
Für Wirte, Hoteliers und Co: Wann dürfen Aushilfen abgabenfrei beschäftigt werden
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Aushilfskräfte können einige Tage im Jahr abgabenfrei beschäftigt werden. Allerdings gelten strenge Voraussetzungen.

Viele Dienstleister benötigen in Spitzenzeiten Personal, das punktuell aushilft. Mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 können Aushilfskräfte einige Tage abgabenfrei arbeiten. 

Die Regelung wird in erster Linie für Tätigkeiten in der Hotellerie, Gastronomie und anderen Dienstleistungsbranchen angewendet. Außerdem soll Aushilfstätigkeit für all jene Personen attraktiver werden, die bereits eine vollversicherte Beschäftigung ausüben. LBG Steiermark hat die Rechtslage untersucht. Die Maßnahme wurde vorerst bis 2019 befristet.

Maximal an 18 Tagen und nur für Vollversicherte

Seit 1.1.2017 können Aushilfen unter folgenden Voraussetzungen abgabenfrei beschäftigt werden:

  • Geringfügige Beschäftigung: Die begünstigte Aushilfe bezieht ein Entgelt bis maximal zur Geringfügigkeitsgrenze (2018: 438,05 Euro im Kalendermonat).
  • Die Aushilfskraft ist aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit bereits vollversichert (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). Das vollversicherte Dienstverhältnis darf nicht mit jenem Arbeitgeber bestehen, bei dem die Tätigkeit als Aushilfskraft erfolgt.
  • Der Dienstgeber beschäftigt an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. Dabei ist es nicht relevant, wie viele Aushilfen der Dienstgeber an einem einzelnen Tag beschäftigt.
  • Der Dienstnehmer ist in Summe an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr als steuerfreie Aushilfe beschäftigt. Auf wie viele Dienstgeber sich die 18 Tage verteilen ist dabei unerheblich. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, den Dienstgeber zu informieren, wenn und wie viele Tage er im laufenden Kalenderjahr bereits bei einem anderen Dienstgeber als begünstigte Aushilfe tätig war.
  • Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.

Lohnzettel muss geführt werden

Werden sämtliche Kriterien erfüllt, so hat der Arbeitgeber für diese Personen weder Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB) noch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) zu leisten. Es besteht allerdings weiterhin die Verpflichtung einen Lohnzettel zu übermitteln.

Nach 18-Tagen geht Abgabefreiheit verloren

Wird hingegen eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, steht die Begünstigung grundsätzlich von Beginn an nicht zu. Hinsichtlich der Grenze von 18 Tagen im Kalenderjahr sind – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Besonderheiten zu beachten. So gilt etwa bei Überschreiten der Grenze von 18 Tagen durch den Arbeitgeber, dass die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht zusteht. Überschreitet eine Aushilfskraft die Grenze von 18 Tagen, so steht die Begünstigung ebenso ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, bei dem die Grenze überschritten wird, nicht zu.