Kontenregister: Wann dürfen Behörden die Konten einsehen?

15. April 2019 Drucken
Kontenregister: Wann dürfen Behörden die Konten einsehen?
© Rainer Sturm/pixelio.de

Bei Betriebsprüfungen darf das Finanzamt im Vorfeld auf die äußeren Daten der Konten zugreifen. Eine Einsichtnahme gibt es nur im Zuge von Ermittlungsverfahren.

Seit Oktober 2016 kann in das zentrale Kontenregister Einsicht genommen werden. Das Finanzministerium sammelt dabei Informationen über äußere Kontodaten. Hübner & Hübner haben untersucht, wie die Behörden die neuen Rechte leben.

Die Kontodaten betreffen etwa Konto- bzw. Depotnummer und Bezeichnung des Kontos (Giro-, Einlagen-, Depot- oder Bausparkonto), Tag der Eröffnung und Auflösung, Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer. Kontostände sind nicht im Kontenregister erfasst. Um Einsicht in die inneren Kontendaten zu erhalten, ist eine richterliche Verfügung notwendig.

Einsicht in eigene Konten

Jeder Steuerpflichtige kann über FinanzOnline („Abfragen /Kontenregister“) selbst nachsehen, welche Konten im Kontenregister erfasst und ihm zugeordnet sind. Die Abfrage der Konten kann nur der betroffene Steuerpflichtige selbst durchführen, Parteienvertretern oder anderen Teilnehmern an FinanzOnline steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht zu. Steuerberater können selbst bei erteilter Vollmacht und Beauftragung durch den Abgabepflichtigen keine Abfrage durchführen.

Einsicht in fremde Konten

Einsicht in das Kontenregister dürfen neben den bisherigen Berechtigten (für strafrechtliche Zwecke: Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, für finanzstrafrechtliche Zwecke: Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht) nun auch Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke nehmen.

Erst Stellungnahme, dann Einsichtnahme

Beim jährlichen Veranlagungsverfahren (Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) ist eine Einsichtnahme von Seiten der Abgabenbehörde nur dann gestattet, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Dies bedeutet, dass die von der Abgabenbehörde benötigten Informationen primär im Wege der Befragung erhoben werden. Erst dann, wenn die Informationen vom Abgabepflichtigen nicht zu erhalten sind, darf eine Abfrage im Kontenregister durchgeführt werden.

Abfrage im Rahmen der Prüfungsvorbereitung

Bei Außenprüfungen (Betriebsprüfung, Gebührenprüfung, Liquiditätsprüfung, Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) und Umsatzsteuersonderprüfungen ist hingegen bereits eine Abfrage im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen erlaubt, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. In der Praxis wird dies laut Hübner & Hübner bereits durchgeführt. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um einen Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr (bzw. sechs Monaten im Fall einer Umsatzsonderprüfung) handelt. Zu Beginn der Prüfung wird das Ergebnis der Abfrage dem Abgabenpflichtigen mitgeteilt und dieser hat zu jedem Konto festzuhalten, ob es dem betrieblichen oder nichtbetrieblichen Umfeld zuzuordnen ist. Auch aus diesem Grund ist eine vom Abgabepflichtigen selbst durchgeführte Abfrage und Analyse der Konten vor Prüfungsbeginn hilfreich.

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