5. EU-Geldwäscherichtlinie: Den Bitcoins auf der Spur

03. Mai 2019 Drucken
5. EU-Geldwäscherichtlinie: Den Bitcoins auf der Spur
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Ziel ist die Verbesserung der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Messbarkeit der Effektivität der gesetzten Maßnahmen. Die Terrorismusfinanzierung durch virtuelle Währungen rückt in den Fokus.

Mit einem neuen Gesetzesvorhaben will Österreich die 5. EU-Geldwäscherichtlinie  umsetzen. Die Begutachtungsfrist für das vom Finanzministerium eingebrachte Gesetz endet heute, am 3.5., um Mitternacht.

Durch die neuen Regelungen soll auch einer Kritik der EU-Kommission an Österreich betreffend mangelnder Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie entsprochen werden, so das Finanzministerium.

Kritik an Österreich

Die EU-Kommission hat – wie das Nachrichtenmagazin „profil“ und die „ZiB2“ des ORF-Fernsehens berichteten – Österreich wegen mangelhafter Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie kritisiert. Dazu betont der Sprecher des Finanzministeriums, Johannes Pasquali, dass Österreich von der EU-Kommission nur „in sehr geringem Ausmaß“ gerügt worden sei. Bei der 5. Geldwäscherichtlinie sei Österreich in einem zentralen Punkt sogar europaweit unter den Vorreitern, weil es hierzulande bereits seit zwei Jahren ein Bankkontenregister in vollem Betrieb gebe.

Keine Bitcoins für den Terror

Ziel des nun vorgelegten Gesetzesvorhabens ist die Verbesserung der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Messbarkeit der Effektivität der gesetzten Maßnahmen. Durch die fünfte Richtlinie soll unter anderem die Terrorismusfinanzierung mittels virtueller Währungen erschwert werden. Aus diesem Grund schlägt die Richtlinie vor, zentrale Datenbanken in den Mitgliedsstaaten einzurichten, die die Identitäten und Wallet-Adressen der Nutzer sammeln. Darüber hinaus enthält die 5. EU-Geldwäscherichtlinie folgende Neuerungen:

  • Erweiterte Befugnisse der zentralen Meldestellen für Geldwäsche (Financial Intelligence Units, „FIU“) hinsichtlich ihres Informationszugangs durch Erleichterung des gegenseitigen Erkenntnisaustauschs, sowie eines verbesserten Zugangs zu zentralen Bankkontenregistern.
  • Erhöhte Transparenz über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen durch öffentlichen Zugang zum Transparenzregister.
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten hinsichtlich Finanztransaktionen mit Risiko-/Nicht-EU-Ländern.
  • Höhere Transparenz von E-Geld-Produkten durch Herabsetzung der Schwellenbeträge von EUR 250,-  auf EUR 150,-  bei nicht wieder aufladbaren Prepaid-Produkten.

Wer ist betroffen?

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie betrifft

  • Kreditinstitute,
  • Zahlungsinstitute,
  • E-Geldinstitute,
  • Lebensversicherer,
  • Wertpapierfirmen,
  • Investmentfonds,
  • Versicherungsvermittler,
  • Abschlussprüfer,
  • externe Buchprüfer und Steuerberater,
  • Notare,
  • Rechtsanwälte,
  • Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften,
  • Immobilienmakler,
  • Händler, soweit sie Zahlungen in Höhe von EUR  10.000,- oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen und
  • Anbieter von Glücksspieldiensten.

Neue Verpflichtete sind

  • Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen sowie
  • Anbieter elektronischer Geldbörsen (Wallets) für virtuelle Währungen (z.B. Bitcoin),
  • Mietmakler,
  • Freeports sowie
  • Kunsthandelsakteure, sofern der Wert der Transaktionen über EUR 10.000 liegt (hier jedoch unabhängig davon, ob die Zahlung in bar oder als Überweisung erfolgt).

Besserer Zugang der FIUs zu Informationen

Der Zugang der behördlichen Meldestellen für Geldwäsche (FIU) zu Informationen wird durch die Einführung zentraler Register für Bank- und Zahlungskonten und auch Schließfächer erleichtert. Zentralisierte nationale Register bzw. elektronische Datenabrufsysteme sollen die Identifizierung aller nationalen Bankkonten einer natürlichen oder juristischen Person ermöglichen. Dadurch werden Informationen über die Identität der Inhaber von Bank-und Zahlungskonten für die Behörden rasch verfügbar. Ebenso soll FIUs nun ermöglicht werden, zeitnahe Personen zu identifizieren, die Eigentümer von Immobilien sind.

WKO warnt vor Übererfüllung

Die Wirtschaftskammer begrüßt in ihrer Stellungnahme die Bestrebungen, die Datenqualität des „Wirtschaftliche Eigentümer-Registers“ und die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern, insbesondere durch das freiwillige Compliance-Package. „Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie sollte jede Übererfüllung (Gold Plating) vermieden werden“, heißt es weiter. Dies betreffe beispielsweise die vorgeschlagene Verpflichtung, zu Beginn jeder neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger einen Auszug aus dem Register einzuholen.

Vermittlung von Bitcoins als Dienstleistung

Bei den Änderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) betreffend Dienstleistungen mit virtuellen Währungen sollte klargestellt werden, dass Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von virtuellen Währungen keine währungsverbundenden Dienstleistungen seien. Verkauft beispielsweise ein Trafikant Gutscheine für den Erwerb von Bitcoins, die der Trafikant über einen Großhändler erhalten hat und die auf der Website eines Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen eingelöst werden können, wären Trafikant und Großhändler selbst nicht Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, so die Wirtschaftskammer. Denn virtuelle Währungen seien keine Finanzinstrumente und keine Zahlungsmittel bzw. -instrumente im Sinne des Finanzmarktrechts, sodass die Vermittlungstätigkeit selbst wohl auch nicht als „Finanzdienstleistung“ gesehen werden könne. (APA/red)