Der EuGH hat entschieden: Ein Arbeitnehmer verliert seine Urlaubsansprüche nicht, nur weil er den Urlaub nicht beantragt hat. Hübner & Hübner haben den Entscheid analysiert.
Hintergrund des Urteils waren zwei Fälle aus Deutschland, die von den nationalen Gerichten zur Klärung an den EuGH verwiesen wurden. In beiden Fällen forderten die Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer Tätigkeit eine finanzielle Vergütung für ihre nicht verbrauchten Urlaubstage. Dies wurde von den Arbeitgebern abgelehnt. (EuGH, Rs C-619/16 und C-684/16).
Nicht-Beantragung ist kein Verzicht
Der EuGH urteilte, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm zustehenden Urlaubstage bzw. eine finanzielle Vergütung für nicht verbrauchten Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Bezugszeitraum keinen Urlaub beantragt hat.
Freiwilliger Verzicht auf Urlausbsantritt muss dokumentiert sein
Vielmehr können die Ansprüche nur dann untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z.B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat. Der EuGH betonte, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen sei und deshalb davon abgeschreckt werden könne, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen. Wenn jedoch der Arbeitgeber beweisen kann, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken verzichtet hat, dürfen der Urlaubsanspruch bzw. eine finanzielle Vergütung verjähren.