OGH: Arbeitgeber muss nicht über Arbeitnehmerrechte informieren

03. Mai 2019 Drucken
OGH: Arbeitgeber muss nicht über Arbeitnehmerrechte informieren
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Es gehört nicht zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers , den Arbeitnehmer vor den Konsequenzen seiner eigenen Kündigungserklärungen zu schützen und ihn auf allfällige nachteilige Folgen einer Kündigung aufmerksam zu machen.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die während einer zweieinhalbjährigen Karenz selbst kündigte. Dabei verlor sie aus Unwissen Abfertigungsansprüche. Der OGH entschied, dass es nicht zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zähle, die Arbeitnehmerin über die rechtlichen Folgen ihrer Handlung aufzuklären.

Hübner & Hübner haben den Entscheid analysiert.  Während der Karenz wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsabsicht an den Betriebsrat. Ohne die Kündigung dem Arbeitgeber avisiert zu haben, erklärte die Klägerin die Kündigung des Dienstverhältnisses. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Auszahlung einer Abfertigung.

Informationspflicht für Arbeitgeber?

Aus Sicht der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er die Arbeitnehmerin bei Inanspruchnahme der Mutterkarenz nicht darüber informierte, bis wann sie während der in Anspruch genommenen Mutterkarenz zu kündigen habe, um die Abfertigungsansprüche nicht zu verlieren.

Fürsorgepflicht geht nicht so weit

Der OGH führte aus, dass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer über seine Arbeitnehmerrechte aufzuklären. Dies trifft auch auf das Stadium der Vertragsbeendigung zu. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer vor der Verjährung von Abfertigungsansprüchen zu warnen. Anders läge der Fall, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber mit einer entsprechenden Frage herantritt. Dann können Informationspflichten ausgelöst werden.

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