Auftraggeberhaftung in Baubranche: Was ist die HFU-Liste?

31. Mai 2019 Drucken
Auftraggeberhaftung in Baubranche: Was ist die HFU-Liste?
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Die AuftraggeberInnenhaftung für Subunternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen in der sogenannten HFU-Liste geführt wird. 

Die Auftraggeberhaftung für Subunternehmen in der Bauwirt­schaft bereitet vielen Unternehmen nach wie vor Schwierigkeiten. Die Aufnahme in die HFU-Liste erleichtert vieles. 

Von der Auftraggeberhaftung sind alle Unternehmen betroffen, die einen Auftrag über die Erbringung von Bauleistungen oder die Reinigung von Bauwerken ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen weitergeben. Die Auftraggeberhaftung für Subunternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen in der sogenannten HFU-Gesamtliste geführt wird. Die Wirtschaftskammer Österreich hat zusammengefasst, was vielen Unternehmen Probleme bereitet.

Raus aus der Haftung

Die Haftung entfällt, wenn

  • das beauftragte Unternehmen (=Subunternehmen) zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird oder
  • der Auftraggeber 25 Prozent (20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge und 5 Prozent Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (DLZ) der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

Was bedeutet HFU-Liste?

Um als Unternehmen in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) aufgenommen zu werden, muss ein schriftlicher Antrag entweder beim  Krankenversicherungsträger oder beim Dienstleistungszentrum DLZ in der Wiener Gebietskrankenklasse WGKK eingebracht werden.

Ein solcher Antrag setzt voraus, dass

  • das Unternehmen seit mindestens drei Jahren Bauleistungen in der EU/EWR oder in der Schweiz erbracht hat,
  • zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat ausgewiesen sind und
  • keine Beitragsnachweisungen (im Falle der Beitragsabrechnung mittels Lohnsummenverfahren) für diesen Zeitraum ausständig sind.

Beitragsrückstände, die 10 Prozent der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, bleiben dabei außer Betracht. Vereinbarte Beitragsstundungen und Ratenzahlungen schaden ebenfalls nicht.

Neugründer können nicht auf die Liste

Für Neugründer ist es nicht möglich, in die HFU-Liste aufgenommen zu werden. Sie haben noch keine Bauleistungen erbracht und mussten auch keine SV-Beiträge abführen. Möchte man als Neugründer also dem Werklohnabzug entgehen, empfiehlt die Wirtschaftskammer, dies vertraglich zu vereinbaren (z.B. durch Vorlage einer Bankgarantie).

Auch für natürliche Personen

Seit 2015 werden auch natürliche Personen in die HFU-Liste aufgenommen, wenn

  • keine Dienstnehmer beschäftigt und daher auch keine Beitragskonten beim Krankenversicherungsträger geführt werden,
  • seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht werden,
  • keine Beitragsrückstände und ausständige Beitragsnachweisungen als ehemaliger Dienstgeber vorliegen,
  • eine Pflichtversicherung nach dem GSVG aufrecht ist und diesbezüglich keine Beitragsrückstände (bis zu 500 € bleiben unberücksichtigt) vorliegen und
  • ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Einsicht in HFU-Liste

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ermöglicht den Unternehmen auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht in die HFU-Liste (siehe Linksammlung unten). Die HFU-Liste gilteinheitlich für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung. Die Haftung muss allerdings nicht immer beide Bereiche betreffen. Vor allem bei ausländischen Unternehmen setzt die Lohnsteuerpflicht meist früher ein als die Sozialversicherungspflicht.

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