SV-Anmeldung: Warum ein Gewerbeschein keine selbstständige Tätigkeit nachweist

25. Juni 2019 Drucken
SV-Anmeldung: Warum ein Gewerbeschein keine selbstständige Tätigkeit nachweist
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Ein Gewerbeschein hebt die SV-Meldepflicht nicht automatisch auf. Die Sozialversicherung verlangt als Nachweis für den Werkvertragscharakter mehr als die Kammermitgliedschaft.

Ein Gewerbeschein allein macht noch keinen selbständigen Unternehmer – und hebt die SV-Meldepflicht nicht automatisch auf. Die Laxenburger Kanzlei Weninger/Steinbauer-Zehetner verweist auf einen Entscheid des VwGH.

Zum Unternehmer-Sein gehöre mehr, meint die SVA und letztendlich auch der Verwaltungsgerichtshof. Wer einen Gewerbeschein hat und auf einer Baustelle arbeitet, muss deshalb noch lange kein Unternehmer sein. Vielmehr könne darin ein Versuch erblickt werden, ein bei der Sozialversicherung meldepflichtiges Dienstverhältnis zu verschleiern.

Missbrauch der Gewerbeordnung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ortet darin sogar einen „verbreiteten Missbrauch der Gewerbeordnung“. Eine Baufirma muss sich nun Geldstrafen gefallen lassen, die sie wegen Verstoß gegen die Pflicht zur Anmeldung von Dienstnehmern bei der Krankenversicherung ausgefasst hat. Die vorgeblich Selbstständigen waren zwei Polen, die auf einer Baustelle einige Tage lang bereits montierte Gipskartonplatten verspachtelt haben. Jeder der beiden hatte einen Gewerbeschein genau für diese Tätigkeit. Die Baufirma betrachtete sie deshalb als Subunternehmer und nicht als Dienstnehmer.

Einfache manuelle Tätigkeiten

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sah in dieser Art der Beschäftigung ein meldepflichtiges Dienstverhältnis und der VwGH bestätigte das mit der Begründung: „… Bei einfachen manuellen Tatigkeiten oder Hilfstätigkeiten, worunter zweifelsohne auch die vorliegenden Verspachtelungsarbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben ….“, könne das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden (2010/08/0129).

Material vom Auftraggeber

Dazu kam, dass das Baumaterial von der Baufirma und nicht von den Subunternehmern bereitgestellt wurde. Ob, wie der Beschwerdeführer behauptete, die Spachteln und die Arbeitskleidung von den Männern mitgebracht werden mussten, sei belanglos.

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