Seit 1.1.2017 gelten Änderungen der Meldeverpflichtungen an die Sozialversicherung. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze gibt es nicht mehr.
Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz wurden Meldeverpflichtungen an die Sozialversicherung reduziert und die Anmeldung vor Arbeitsantritt vereinfacht. Der Großteil der Bestimmungen ist mit 1.1.2017 in Kraft getreten. Seither gibt es die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr. Jedes Beschäftigungsverhältnis, das weniger als einen Monat dauert, unterliegt der Teilversicherung in der Unfallversicherung, sofern das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsbeginn
Statt der Mindestangaben-Meldung und späteren Vollanmeldung gibt es jetzt eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt. Darin müssen alle Daten angegeben werden, ohne die eine Anmeldung nicht möglich ist. Alle Daten, die noch fehlen, müssen nicht wie bisher in der Vollanmeldung bekannt gegeben werden, sondern werden bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemeldet.
Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung
Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt den Beitragsnachweis und den Grundlagennachweis. Die Meldungen müssen bis zum 15. des Folgemonats elektronisch erledigt werden. Erfolgt das nicht bzw. nicht vollständig, werden die Werte des Vormonats fortgeschrieben. Sind keine Werte vorhanden, kann der Sozialversicherungsträger sie schätzen.
Änderungsmeldung
Vor dem Meldepflicht-Änderungsgesetz mussten Änderungsmeldungen innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden. Jetzt sind nur jene Änderungen zu melden, die kein Bestandteil der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung sind, wie z. B. ein Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt sowie Adress- und Namensänderungen beim Versicherten aber auch beim Dienstgeber.