Die Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung bei niederen Einkommen ist seit Sommer 2018 in Kraft. Seit Jahreswechsel profitieren Gehälter bis zu 1.987 Euro im Monat von der Entlastung.
Mit der Anpassung zum Jahreswechsel zahlen Einkommen bis 1.681 Euro keine Arbeitslosenversicherung mehr. Für Verdienste bis 1.834 Euro gilt ein Satz von nur einem Prozent, für jene bis 1.987 Euro zwei Prozent. Für Einkommen ab 1.988 Euro gilt der bisherige Satz von drei Prozent.
Umsetzung in die Praxis
Für die Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil am AV-Beitrag entfällt, sind das „laufende“ Entgelt sowie die Sonderzahlungen (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bilanzgeld) im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben. Dadurch kann es unter Umständen zu unterschiedlichen „Rückverrechnungen“ des AV-Beitrages kommen.
Beispiel:
laufender Bezug: Euro 1.887,00 brutto
Sonderzahlung: Euro 1.695,00 brutto
Vom laufenden Bezug hat der jeweilige Dienstnehmer zwei Prozent und von seiner Sonderzahlung lediglich ein Prozent des AV-Beitrages zu leisten.