Seit 1. Jänner 2018 sind Unternehmen verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung ihrer Lehrlinge (Internatskosten) während des Berufsschulbesuchs zu tragen. Allerdings können Lehrberechtigte die Rückerstattung der Kosten beantragen.
Seit 1. Jänner 2018 haben alle Lehrberechtigten die Pflicht, die in einem Lehrlingshaus bzw. Internat während des Berufsschulbesuchs ihrer Lehrlinge entstehenden Kosten zu tragen. Die zusätzlichen Ausgaben können allerdings über den Umweg der WKO wieder vom Bund rückerstattet werden – wenn dies beantragt wird.
Gilt nicht für Lehrlinge der öffentlichen Hand
Diese Möglichkeit besteht nur für Lehrbetriebe, die schon bis jetzt im Rahmen der Lehrbetriebsförderung des Bundes förderbar sind – also nicht für Lehrberechtigte des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
Auf Antrag
Durch die Änderung des Berufsausbildungsgesetzes zu Beginn 2018 wurde sichergestellt, dass Lehrberechtigte einen Ersatz der Unterbringungskosten bei der Lehrlingsstelle beantragen können. Die Lehrlingsstelle wickelt den Kostenersatz für den Bund ab. Lehrlingsstellen sind in den Wirtschaftskammern der einzelnen Bundesländer angesiedelt und fungieren als Berufsausbildungsbehörde erster Instanz.
Preise eines Lehrlingsheims
Dabei werden die Preise zum Maßstab, die in einem Lehrlingshaus bzw. Internat verlangt werden. Auch bei Unterbringung in einem anderen Quartier (Gasthaus) sind die Kosten vom Lehrberechtigten bis zu der Höhe zu ersetzen, die durch Internatskosten entstanden wären.
So war es vorher
Bis zum 1.1.2018 mussten Lehrlinge grundsätzlich die Internatskosten selbst tragen. Die Ausbildungsbetriebe hatten nur für den Differenzbetrag zwischen Lehrlingsentschädigung und Lehrlingshaus- bzw. Internatskosten aufzukommen. Viele Kollektivverträge hatten aber schon in der Vergangenheit Regelungen enthalten, die die (teilweise/volle) Kostentragung durch Ausbildungsbetriebe vorgesehen haben.