Anbieter von Luxuswaren dürfen ihren Vertriebspartnern verbieten, die Produkte auf Internet-Plattformen wie Amazon einzustellen. Der Online-Vertrieb dürfe aus Gründen der Markenpflege nach EU-Kartellrecht ausgeschlossen werden, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst in Luxemburg.
Im konkreten Fall ging es um den Kosmetika-Anbieter Coty, der seine Produkte nur über autorisierte Händler vertreibt und diesen strenge Vorgaben macht. Unter anderem ist den Partnern vertraglich verboten, die Kosmetika über normale Online-Kanäle zu vertreiben.
Erste Instanz sieht Online-Verbot als Verstoß gegen EU-Recht
Als ein Händler sie dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot, beantragte Coty vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Untersagung. Das Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht und bat den EuGH um Klarstellung.
EuGH akzeptiert Vertrieb als Form der Markenbildung
Die Luxemburger Richter hielten die Vorgaben nun jedoch für zulässig. „Selektive Vertriebssysteme“ seien für Luxuswaren erlaubt, wenn dies der „Sicherstellung des Luxusimage“ diene. Damit sei auch das Verbot eines Vertriebs über Drittplattformen kartellrechtlich erlaubt, sofern es dazu beitrage, das Luxusimage zu wahren, und sofern es einheitlich angewandt werde und verhältnismäßig sei. Im vorliegenden Fall nimmt der EuGH das an, überlässt die Überprüfung aber den Frankfurter Richtern (Aktenzeichen: C-230/16).