Oberösterreich: Wann die Sperrstunde schlägt

10. Juli 2019 Drucken
Oberösterreich:  Wann die Sperrstunde schlägt
© Rainer Sturm/pixelio.de

Sperrzeiten sind Landessache. In Oberösterreich gelten die Sperrzeiten für Betriebe, die Gäste beherbergen und/oder Getränke ausschenken und Speisen anbieten.

Es sind Landeshauptmann oder Landeshauptfrau, die die Sperrstunde der Beherbergungsbetriebe regeln. Hier die Sperrzeiten für Oberösterreich.

Die derzeit gültige Oö. Sperrzeiten-Verordnung stammt aus dem Jahr 2006 . Daraus ergeben sich folgende Sperrzeiten für das Land ob der Enns:

Betriebsart: Sperrzeit
von: bis
Almwirtschaft, Schutzhütte 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Bar 04.00 Uhr 18.00 Uhr
Betreuungsheim für Erwachsene 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Buffet 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Cafe, Kaffeehaus, Cafe-Restaurant 04.00 Uhr 06.00 Uhr
Diskothek 04.00 Uhr 18.00 Uhr
Eisdiele, Eissalon 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Gästehaus 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Gastgewerbe in Verbindung mit Buschenschank 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Gasthaus 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Gasthof 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Hotel 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Hotel garni 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Jausenstation (ohne Buschenschank) 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Jugendherberge 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Nachtklub 04.00 Uhr 18.00 Uhr
Pension 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Pub 04.00 Uhr 06.00 Uhr
Rasthaus 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Restaurant 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Schutzhütte 02.00 Uhr 06.00 Uhr
Tanzcafe 04.00 Uhr 06.00 Uhr
Würstelstand (u.dgl.) 04.00 Uhr 06.00 Uhr

Wer ist angesprochen?

Die Sperrzeiten gelten für Betriebe, die hauptsächlich Gäste beherbergen und/oder Getränke ausschenken und Speisen anbieten. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste aber auch während der Sperrzeit gestattet.

Wann darf in Oberösterreich länger geöffnet werden?

Auf Antrag eines Gastgewerbetreibenden hat die Gemeinde (der Bürgermeister) eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde zu bewilligen. Die Bewilligung ist gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen zu erteilen.
Die Bewilligung ist nicht zu erteilen bzw. eine bereits erteilte Bewilligung zu widerrufen – wenn

  • öffentliche, insbesondere sicherheitspolizeiliche, Interessen entgegenstehen oder
  • der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.

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