So schreiben Unternehmen die Anschaffung eines Gebrauchtwagens ab

17. Juli 2019 Drucken
So schreiben Unternehmen die Anschaffung eines Gebrauchtwagens ab
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Die Restnutzungsdauer wird bei Gebrauchtwagen älter als fünf Jahre nach den allgemeinen AfA-Grundsätzen auf drei Jahre geschätzt. Die Luxustangente entfällt.

Die steuerliche Behandlung von Gebrauchtwagen als Firmenauto unterscheidet sich deutlich von der Anschaffung eines Neuwagens: Bei Abschreibungsdauer und Angemessenheitsgrenzen gibt es Abweichungen.

Steuerlich am besten fährt der weniger liquide Unternehmer, wenn er einen Gebrauchtwagen älter als fünf Jahre kauft. Dann darf der gebrauchte Wagen auch etwas größer sein.

Altersgrenze bei fünf Jahren

Die Angemessenheitsgrenze liegt bei 40.000 Euro und definiert, welchen Anschaffungspreis der Fiskus noch akzeptiert und welcher als Luxus eingestuft wird (daher auch „Luxustangente“). Bei Gebrauchtautos jünger als 60 Monate wird der Neupreis zur Grundlage gemacht. Und das kann bei erschwinglich gewordenen Luxuskarrossen, die einst mehr als 40.000 Euro gekostet haben, steuerlich einen langen Schatten werfen. Die Regelung gilt jedoch nicht für mehr als fünf Jahre alte Gebrauchtfahrzeuge. In solchen Fällen stellen die tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erstzulassung die Abschreibungsbasis dar.

Die Angemessenheitsgrenze bei übertragenen Autos

In den ersten fünf Jahren sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend, es sind also die ursprünglichen Neupreise inkl. Sonderausstattung für die Angemessenheitsprüfung heranzuziehen. Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen ist in diesen Fällen aber jene Angemessenheitsgrenze anzuwenden, welche für das Jahr der Anschaffung des Gebrauchtfahrzeuges gültig ist. Der Mehrpreis über 40.000 Euro ist dann auszuscheiden – und aliquot bei allen anderen Rechnungen anzuwenden.

Nutzungsdauer bei Gebrauchtwagen

Die Nutzungsdauer von Gebrauchtfahrzeugen errechnet sich mittels der so genannten Differenzmethode. Dabei wird der Zeitraum der Nutzung durch den bzw. die Voreigentümer von der achtjährigen Mindestnutzungsdauer abgezogen. Ein Fahrzeug wird am 10. 1. 2011 erstmals in Nutzung genommen und am 10. 6. 2013 an einen Unternehmer veräußert: Der Zeitraum der Nutzung durch den Voreigentümer beträgt somit 2,5 Jahre (ergibt sich aus den vollen Nutzungsjahren 2011 und 2012 und dem halben Nutzungsjahr 2013). Folglich ergibt die Differenzmethode eine Mindestnutzungsdauer von 5,5 Jahren (= 8 – 2,5 Jahre). Da der Unternehmer das erworbene Gebrauchtfahrzeug noch im ersten Halbjahr 2013 in Betrieb nimmt, steht ihm das Jahr 2013 eine Ganzjahres-AfA in Höhe 18,18 Prozent (= 100 Prozent/5,5) der Anschaffungskosten zu.

Beispiel 2: Älter als fünf Jahre

Es wird ein Pkw angeschafft, der beim Voreigentümer bereits sieben Jahre in Nutzung stand. Im Jahr der Anschaffung wird die betriebsgewöhnliche (Rest-)Nutzungsdauer nach den allgemeinen AfA-Grundsätzen auf drei Jahre geschätzt. Das Fahrzeug ist somit nicht auf die sich nach der Differenzmethode ergebende Nutzungsdauer von einem Jahr sondern auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Die Abschreibungsbasis umfasst den Kaufpreis inklusive Normverbrauchsabgabe (Nova) und Umsatzsteuer sowie die Sonderausstattung. Die Kosten eines Autotelefon zählen nicht dazu, denn Sonderausstattungen bzw. -einrichtungen, die selbständig bewertbar sind, gehören nicht zu den  Anschaffungskosten des Pkw und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen (siehe oben) ist der Nettopreis (exklusive Umsatzsteuer) als Berechnungsbasis heranzuziehen.

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