Wenn alle Stricke reißen, müssen Arbeitgeber ihre Interessen gegenüber Mitarbeitern auch mit Hilfe des Gesetzes verfolgen.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat die Möglichkeiten ausgelotet, wie Schadenersatzansprüche gegenüber Arbeitnehmer durchgesetzt werden können. Denn Unternehmen können bei einem Schadenersatzanspruch ihre Interessen nicht einfach vom Gehalt des Mitarbeiters abziehen. Die Aufrechnung ist nur unter der Voraussetzung möglich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Aufrechnungserklärung zukommen lässt und der Arbeitnehmer dieser Ankündigung binnen 14 Tagen nicht widerspricht. Bei einem rechtzeitigen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Aufrechnungserklärung bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung. Ein Lohnabzug trotz erfolgtem Widerspruch rechtfertigt einen Austritt des Arbeitnehmers wegen „ungebührlicher Vorenthaltung des Entgelts“.
Eines nach dem anderen
Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, gibt es keine Aufrechnung der Forderungen mehr. Der ehemalige Arbeitnehmer kann das zustehende Entgelt erfolgreich einklagen. Über eine allfällig eingewendete Gegenforderung, also den Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers, hätte das Gericht gesondert zu entscheiden.
Wenn es keinen Streit gibt
Wenn sich der Mitarbeiter im Zuge eines Anerkenntnisses bereiterklären, dem Arbeitgeber den verursachten Schaden oder auch nur einen Teil des Schadens zu ersetzen, ergeben sich neue Rechtsgrundlagen. Für die Rechtswirksamkeit eines Anerkenntnisses reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer eingesteht, den Schaden verursacht zu haben. Der Arbeitnehmer muss sich vielmehr auch bereit erklären, für den von ihm verursachten Schaden aufzukommen. Ein Anerkenntnis kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig vereinbart werden. Unter Drohung und/oder Druck erwirkte Anerkenntnisse sind nichtig.
Der Richter muss es richten
Widerspricht der Arbeitnehmer der Aufrechnungserklärung oder weigert er sich ein Anerkenntnis über den Schadenersatz abzugeben, so kann der Arbeitgeber den Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend machen. Die Verjährungsfristen richten sich nach dem Grad des Verschuldens:
• Schäden, die auf einem minderen Grad des Versehens beruhen bzw. vom Arbeitnehmer leicht fahrlässig verursacht wurden, müssen binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Kenntnis der Person des Schädigers bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden.
• Wurde ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, kommt die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung.