Seit 1.3.2015 sind Banken verpflichtet, einen Kapitalabfluss höher als 50.000 Euro von privaten Konten an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Dadurch kommt es im Jahr zu rund 6.000 Prüfungen. LBG Österreich erklärt, wie weit die Betroffenen den Behörden Rede und Antwort stehen müssen.
Kapitalabflussmeldungen führen regelmäßig zu Prüfungen durch die Finanzbehörden (rd. 6.000 Prüfungen/Jahr). Die Betroffenen sind in der Regel im Ungewissen, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelverwendung zu erteilen ist. LBG Österreich macht klar, wie weit Prüfungshandlungen der Finanz aufgrund von Kapitalabflussmeldungen gehen dürfen.
Kapitalabflussmeldungen
Das Gesetz verpflichtet Bankinstitute zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens Euro 50.000 von Konten natürlicher Personen. Ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern. Die Meldungen der Kapitalabflüsse erfolgen grundsätzlich laufend, wobei für die Zeiträume von 1.3.2015 bis 31.12.2015 sowie von 1.1.2016 bis 31.12.2016 abweichende Regelungen vorgesehen waren.
Finanz weiß über Fremdfinanzierungen nicht Bescheid
Die übermittelten Meldungen werden von der Finanz dahingehend analysiert, ob diese in Anbetracht der Einkommenssituation des Abgabepflichtigen sowie etwaiger Schenkungsmeldungen oder Grundstückstransaktionen plausibel erscheinen und ob die Daten im Vergleich zum Steuerakt nachvollziehbar sind. Problematisch dabei ist, dass den Behörden in der Regel nur Daten über meldepflichtige Kapitalabflüsse vorliegen, nicht aber über damit zusammenhängende Zuflüsse z.B. aus der Aufnahme von Krediten oder Darlehen. Daher kommt es immer wieder zu Nachfragen, da der Finanz die Informationen über die (Fremd)Finanzierung des Abflusses fehlen und dieser aufgrund der Einkommenssituation unplausibel wirkt. Problematisch ist auch der Fall, wenn vor einem Kapitalabfluss ein Eigenübertrag zwischen Konten bei verschiedenen Kreditinstituten stattgefunden hat, da diese Transaktionen dann mehrfach beim BMF gemeldet werden.
Aufbewahrungspflicht von rein privaten Bankkonten
Fraglich ist, ob die relevanten Kontoauszüge überhaupt aufgehoben und der Finanz auf Nachfrage herausgegeben werden müssen. Im betrieblichen Bereich sowie bei Vermietungen oder sonstigen Einkünften (z.B. Renten oder Funktionärsgebühren) bestehen gesetzlich geregelte Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Aufzeichnungen samt Belegen. Im Bereich von privaten, endbesteuerten Kapitaleinkünften gibt es jedoch keine solche Pflichten, weshalb die aktuelle Fachliteratur davon ausgeht, dass diese Kontoauszüge im Regelfall auch nicht vorgelegt oder bei der Bank nachgefordert werden müssen.
Keine Begründungen notwendig
Auch die Nachfrage durch die Finanz, was mit dem Kapitalabfluss bezweckt bzw. wozu er verwendet wurde, wird äußerst kritisch gesehen, da dies den grundrechtlich verbürgten Privatbereich eines jeden Abgabepflichtigen betrifft. Fragen, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt erkennen lassen, müssen somit gar nicht beantwortet werden.
Eigene Regeln bei Steuerhinterziehung
Nur in besonders gelagerten Fällen, in denen ein begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung aufkommt, weil die abgeflossenen Werte den steuerlich legalen Bereich verlassen haben, werden derartige Nachforschungen zulässig sein. Wenn etwa mit dem Kapitalabfluss eine Eigentumswohnung gekauft wurde und diese nun vermietet wird, ohne dass sich die Einkünfte aus dieser Vermietung in der Steuererklärung finden, ist die Finanz aufgrund des dann abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts berechtigt, näher nachzufragen. Aktuell sind bei den Prüfungsbefugnissen der Finanz noch viele Fragen offen. Panik ist bei Nachfragen in keinem Fall angebracht.
Selbstanzeige möglich
Sollte sich im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung der Vergangenheit ergeben, steht in der Regel auch trotz Ankündigung einer Kapitalabflussmelde-Prüfung noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige offen. Eine solche Selbstanzeige hat nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn sämtliche formalen Voraussetzungen dafür erfüllt werden, weshalb unbedingt fachspezifische Beratung eingeholt werden sollte.