So ersetzt das Erwachsenenschutz-Gesetz das bisherige Sachwalterrecht

18. Juli 2019 Drucken
So ersetzt das Erwachsenenschutz-Gesetz das bisherige Sachwalterrecht
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Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz ersetzt das bisherige Sachwalterrecht. Im neuen Recht gibt es vier Vertretungsformen, bei denen die Autonomie der Betroffenen so lange wie möglich gewahrt bleibt.

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz hat das bisherige Sachwalterrecht ersetzt.  Jetzt gibt es vier Vertretungsformen: die Vorsorgevollmacht, die gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung und die gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Die Linzer Sozietät Hasch & Partner hat das 2. Erwachsenensschutz-Gesetz in seinen Auswirkungen untersucht. Dabei stellt das seit 1.7.2018 geltende neue System eine Abkehr vom Prinzip des automatischen Verlustes der Handlungsfähigkeit dar. Die Autonomie der betroffenen Person ist bei der Vorsorgevollmacht weiterhin am stärksten ausgeprägt. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist künftig bei Rechtsanwälten, Notaren und bei Erwachsenenschutzvereinen möglich.

Vier Vertretungsformen stehen zur Wahl

Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit der Betroffenen möglichst lange zu erhalten. Die „Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind“ wird dabei in den Mittelpunkt gestellt. Im neuen Recht wird der  Sachwalter/die Sachwalterin  zum Erwachsenenvertreter/zur Erwachsenenvertreterin, Sachwaltervereine werden zu Erwachsenenschutzvereinen. Gleichzeitig wird das bestehende System mit der „gewählten Erwachsenenvertretung“ zu einem Viersäulenmodell ausgebaut. Die vier Vertretungsformen :

  • die Vorsorgevollmacht,
  • die gewählte Erwachsenenvertretung,
  • die gesetzliche Erwachsenenvertretung und
  • die gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Handlungsfähigkeit und Genehmigungsvorbehalt

Das neue System stellt eine Abkehr vom Prinzip des automatischen Verlusts der Handlungsfähigkeit dar. Auch eine vertretene Person kann unabhängig vom Wirkungsbereich ihres Vertreters nach der neuen Rechtslage Geschäfte gültig abschließen. Dies setzt jedoch voraus, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt, also die individuelle Fähigkeit zum Setzen rechtserheblichen Handelns.

Schwebende Unwirksamkeit bis zur nachträglichen Prüfung

Dabei hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Liegt die Entscheidungsfähigkeit für das getätigte Geschäft vor, kommt dieses rechtsgültig zu Stande. Fehlt es an der geforderten Entscheidungsfähigkeit, ist das Geschäft bis zur nachträglichen Genehmigung eines befugten Vertreters schwebend unwirksam. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass vom Gericht zusätzlich ein Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen wurde. Dabei muss für die vertretene Person eine ernstliche und erhebliche Gefahr vorliegen, die durch Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Wirkungsbereich einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung abgewendet werden kann.

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