Registrierkassen zählen mittlerweile zum Alltag des Geschäftslebens. Dennoch sorgen in dem Zusammenhang spezielle Fragen wie der Umgang mit Gutscheinen immer noch für Unsicherheit. LBG Österreich liefert die Antworten.
Laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) muss der Unternehmer unterscheiden, ob für die Buchung in der Registrierkasse ein Wertgutschein oder ein sonstiger Gutschein vorliegt.
Wertgutscheine
Beim Verkauf von Wertgutscheinen wie Geschenkbons oder Geschenkmünzen kommt noch kein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zustande. Auch beim Kauf von Prepaid-Karten steht im Regelfall noch nicht fest, welche konkreten Leistungen vom Käufer in Anspruch genommen werden. Dabei muss noch kein Vorgang in der Registrierkasse gesetzt werden.
Registrierung ist dennoch ratsam
Zum Zeitpunkt des Barverkaufes der Wertgutscheine handelt es sich noch nicht um einen registrierkassen- und belegerteilungspflichtigen Barumsatz. Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann und sich damit eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge erübrigt. Wird der Verkauf des Wertgutscheins in der Registrierkasse erfasst, ist die Barzahlung z.B. mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-Prozent-Umsatz bzw. nicht als Barumsatz zu behandeln.
Barumsatz bei Einlösung
Der Wertgutschein ist als Barumsatz im Zeitpunkt der Einlösung zu erfassen, weil erst dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Dabei ist immer der Nominalwert des eingelösten Wertgutscheins als Barumsatz anzusetzen.
Sonstige Gutscheine
Ist die Lieferung/sonstige Leistung bei Verkauf z.B. eines Bons (umgangssprachlich auch „Gutschein“ genannt) bekannt und eindeutig konkretisiert, ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen und darüber ein Beleg auszustellen. Beispiele dafür sind Eintrittskarten für eine konkrete Veranstaltung oder Fahrscheine. Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss nicht angeführt sein.