In Hotel- und Tourismusbetrieben wird der Rechtsform häufig nur geringes Augenmerk geschenkt. Dabei haben die steuerlichen und haftungsrechtlichen Fragen große Auswirkungen. Die optimale Rechtsformwahl hängt auch von der Gewinnentnahme ab. LBG Österreich hat die Kriterien der Wahl der Rechtsform aufgelistet.
Generell gilt, dass aus steuerlicher Sicht im Falle einer Vollausschüttung das Einzelunternehmen im Vergleich zur Familien-GmbH in einem weiten Gewinnspektrum attraktiver ist. Die GmbH macht aus Abgabensicht hingegen vor allem in jenen Fällen Sinn, in denen zumindest ein Großteil der Gewinne nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.
Bei Investitionen haben GmbHs Vorteile
Bei Hotel- und Gastgewerbebetrieben in der Rechtsform einer GmbH werden im Betrieb verbleibende Gewinne zunächst nur mit 25 Prozent KöSt belastet, d.h. es stehen neben der Abschreibung 75 Prozent des Gewinnes zur Verfügung, um Investitionen zu tätigen oder Kredite zu tilgen. Beim Einzelunternehmen ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent bereits bei einem Gewinn von rund € 50.000. Darüber hinaus fällt für den thesaurierten Gewinn eine höhere Steuerbelastung als bei der GmbH an. Entsprechende Gewinne vorausgesetzt, ist die GmbH daher insbesondere für wachsende Betriebe, welche An- oder Neubauten tätigen, umfassende Sanierungen durchführen oder hohe Kreditrückzahlungen zu leisten haben, die vorteilhaftere Alternative.
Bei voller Gewinnentnahme: Einzelunternehmen
Für Beherbergungsbetriebe und Gaststätten, die den gesamten Gewinn entnehmen bzw. ausschütten, ist das Einzelunternehmen aus steuerlicher Sicht hingegen bis zu einem Gewinn von rund € 322.000 günstiger als die GmbH. Wird beim Einzelunternehmen der Gewinnfreibetrag durch Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen (z.B. Betriebsgebäude, Zimmer-/Gastraumausstattung, Küchenausstattung, bestimmte Wertpapiere) voll ausgenutzt, so steigt die Gewinnschwelle sogar auf ca. € 795.000. Mangels größerem Investitions- und Rückzahlungsbedarf werden insbesondere Pachtbetriebe häufig als Einzelunternehmen geführt.
Ertragskurve
In der Praxis muss dem Betrieb meist Geld entzogen werden, um den privaten Geldbedarf zu decken. Eine Vollthesaurierung ist daher nur in den seltensten Fällen möglich. Daraus ergibt sich, dass mit einer GmbH bei einem Gewinn unter € 100.000 oft keine steuerrechtlichen Vorteile erzielt werden können. Bei Ergebnissen zwischen € 100.000 und € 200.000 ist die Vorteilhaftigkeit sehr stark vom Entnahmeverhalten des Unternehmers abhängig. Bei Gewinnen über € 200.000 erweist sich die GmbH bei den meisten Hotel-/Gastgewerbebetrieben als vorteilhaft (Ausnahme Pachtbetriebe).
Option: Personengesellschaften
Insbesondere bei Familienbetrieben sollte aus Sicht von LBG Österreich in Erwägung gezogen werden, den Gastronomie-/Hotellerie/Freizeitbetrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GesbR, KG, OG, GmbH & CoKG) zu führen. Dadurch wird der Gewinn auf mehrere Familienmitglieder aufgeteilt und die Steuerbelastung aufgrund der „Mehrfachausnutzung“ der niedrigeren Progressionsstufen reduziert.