Anmeldung eines Wohnsitzes, Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung, Rot-Weiss-Rot-Card: Unternehmen lösen vermehrt den Personalmangel durch die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte. Die Steuer- und Unternehmensberatung PwC hat die rechtlichen Voraussetzungen dafür zusammengetragen.
Wenn eine Unterkunft in Österreich bezogen wird, muss der oder die Betreffende innerhalb von drei Tagen eine Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat) durchführen. Die Behörde stellt daraufhin eine Meldebestätigung aus. Wird der Wohnsitz in Österreich aufgegeben, ist innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach dem Auszug der Wohnsitz abzumelden.
Anmeldebescheinigung für EWR/EU-Bürger
EU/EWR-Bürger und Schweizer, die sich mehr als drei Monate in Österreich aufhalten, müssen einen Antrag auf eine „Anmeldebescheinigung“ stellen. Der entsprechende Antrag ist verpflichtend binnen vier Monaten ab Ankunft in Österreich (Datum der Meldebestätigung) zu stellen.
Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung bei Drittstaaten
Drittstaatsangehörige (nicht EU/EWR-Bürger oder Schweizer), die in Österreich berufliche Tätigkeiten ausüben möchten, benötigen eine beschäftigungsrechtliche Bewilligung sowie eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung. Vor Ankunft eines Drittstaatsangehörigen in Österreich muss der Dienstgeber/der Arbeitnehmer die notwendigen Bewilligungen bei der lokalen Einwanderungsbehörde oder der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beantragen.
Es werden unterschiedliche Bewilligungen benötigt, die von mehreren Kriterien abhängig gemacht werden:
- von der Art des Vertrages (lokaler Vertrag oder Entsendevertrag)
- der zukünftigen Tätigkeit
- der Ausbildung und Qualifikation
- der Arbeitserfahrung des Arbeitnehmers sowie
- der Dauer der Anstellung in Österreich.
Rot-Weiss-Rot-Card
Im Falle eines lokalen Dienstverhältnisses in Österreich kann eine kombinierte Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung in Form der sogenannten Rot-Weiß-Rot-Card oder der Blauen Karte EU beantragt werden.
ICT für Entsendungen
Handelt es sich hingegen um eine Entsendung von einer Niederlassung außerhalb des EU-Raumes an eine Niederlassung innerhalb der Unternehmensgruppe nach Österreich, kann die kombinierte Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung anwendbar sein. Erst nach Ausstellung der erforderlichen kombinierten Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung darf der Drittstaatsbürger legal in Österreich Arbeitstätigkeiten verrichten.
Ausnahmefall Kroatien
Für die sogenannten „Neuen EU-Bürger“ (Kroaten) gelten bestimmte gesetzliche Sonderregelungen, da sie zwar keinen Aufenthaltstitel, jedoch weiterhin eine Beschäftigungsbewilligung benötigen.