Die Tochtergesellschaft einer Privatstiftung hat einem Begünstigten ein lebenslanges Wohnrecht an einer Betriebsimmobilie in Anerkennung seiner Verdienste für die Gesellschaft (Unternehmensaufbau, frühere Geschäftsführertätigkeit) eingeräumt. Mit weitreichenden Konsequenzen.
Dieser Sachverhalt wurde steuerlich als eine verdeckte Gewinnausschüttung und gesellschaftsrechtlich als verdeckte Einlagenrückgewähr beurteilt, mit der für eine verbotene Einlagenrückgewähr verbundenen Konsequenz der Unwirksamkeit. LBG Österreich hat im Newsletter das OGH-Urteil aufgegriffen.
Neue Gesellschafter machten Ansprüche geltend
Die diesbezüglichen Ansprüche wurden durch die neuen Gesellschafter nach Verkauf der Anteile durch die Privatstiftung geltend gemacht. [OGH 20.12.2018, Ob 195/18x]. Dieses Judikat unterstreicht: Vorteilszuwendungen sollten immer sehr sorgsam aus mehreren Blickwinkeln beurteilt werden.