Arbeitgeber, die zwischen 1.Juli 2017 und 31. Jänner 2018 den zeitlich limitierten Beschäftigungsbonus genutzt haben, müssen das Förderprogramm unverändert beachten bzw. die Meldepflichten einhalten, wie LBG Österreich informiert. Das aws will die Administration aber vereinfachen.
Im Jahr 2017 ist der Beschäftigungsbonus zur Förderung neuer Arbeitsplätze eingeführt worden. Damit werden Beschäftigungsverhältnisse, die im Zeitraum von 1. Juli 2017 bis 31. Jänner 2018 in Unternehmen zusätzlich geschaffen worden sind, mit einem Zuschuss von 50 Prozent der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) über die Dauer von bis zu drei Jahren gefördert. Diese Förderung wird von der Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt. Die aktualisierte aws-Serviceseite www.beschaeftigungsbonus.at ist jetzt online.
Keine neuen Anträge möglich
Neue Anträge zum Beschäftigungsbonus können keine mehr gestellt werden, allerdings besteht weiterhin Handlungsbedarf, da die fortlaufenden Abrechnungsperioden weiter zu betreuen bzw. zu bestätigen sind, bei Ausscheiden von Arbeitskräften sind rechtzeitig Ersatzarbeitskräfte zu melden und bei Umgründungen sind die Förderverträge entsprechend anzupassen.
Weniger Bürokratie
Das aws hat Maßnahmen gesetzt, um die Abwicklung im Fördermanager für die zweite Abrechnungsperiode (1.7.2018 – 30.6.2019, durchzuführen von 1.7.2019 – 30.9.2019) zu vereinfachen und die Zahl der benötigten Unterlagen zu reduzieren. Die Abläufe für die Handhabung von Umgründungsfällen wurden standardisiert.
FAQs mit eigener Webseite
Die aktuellen FAQs (Fragen & Antworten) der aws zum Beschäftigungsbonus enthalten Informationen über die Abwicklung und Abrechnung der Förderung, die Ermittlung der Beschäftigtenstände, die Förderfähigkeit von Arbeitsverhältnissen, die Meldung von Ersatzarbeitskräften und Informationen betreffend Umgründungen und förderungsfähige Lohnnebenkosten.