Wenn Unternehmer oder Unternehmerinnen in den Ruhestand treten, steht oft der Verkauf des Betriebes an. Dafür hat der Gesetzgeber einige Steuervergünstigungen vorgesehen. Die Wiener Kanzlei Artus beschreibt die Rechtslage.
Wenn ein Betrieb am Ende der Unternehmerlaufbahn verkauft wird, ist zuerst der Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Für dessen Besteuerung sieht der Gesetzgeber folgende Steuervarianten vor:
- Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn oder
- Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre oder
- Steuerfreibetrag von Euro 7.300
Welche der drei Möglichkeiten die günstigste ist, ist von Fall zu Fall zu prüfen. Die bei weitem häufigste Anwendung ist die des Hälftesteuersatzes, da sie meist zur niedrigsten Gesamtsteuerbelastung führt. Daher hat Artus die weitere Vorgangsweise zur Anwendung des Hälfesteuersatzes beschrieben.
Sieben Jahre am Ruder
Gewinne aus der Betriebsveräußerung können mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre bestanden hat und aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
- gestorben ist,
- erwerbsunfähig ist oder
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und er seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Besonderheiten bei mitveräußerten Immobilien
Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nicht für die zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke zur Anwendung. Der Begriff Grundstücke umfasst Gebäude, grundstücksgleiche Rechte sowie Grund und Boden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist daher der auf Grundstücke entfallende Teil herauszurechnen und gesondert mit Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 Prozent zu besteuern.
Option für günstigeren Steuersatz
Da der Hälftesteuersatz bei einem in Österreich derzeit geltenden Spitzensteuersatz von 55 Prozent maximal 27,5 Prozent beträgt, ist dieser niedriger als die Immobilienertragsteuer (30 Prozent). Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, beim Finanzamt einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen (Regelbesteuerungsoption). Der Antrag bewirkt, dass auch der auf die Grundstücke des Betriebsvermögens (Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Grund und Boden) entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz besteuert wird.
Option für alle Einkünfte
Allerdings ist zu beachten, dass die Regelbesteuerung für alle Einkünfte aus betrieblichen und privaten Grundstücksveräußerungen im Veranlagungsjahr gilt. Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nur für jene Grundstücke zur Anwendung, die zum veräußerten Betrieb gehören. Andere Einkünfte aus der Veräußerung von Gebäuden, Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte werden aufgrund der Regelbesteuerung zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugezählt und unterliegen dem normalen progressiven Steuersatz bis zu 55 Prozent.