Kleinunternehmen erhalten seit 2018 höhere Zuschüsse bei Entgeltfortzahlungen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) übernimmt 75 Prozent anstatt der bisherigen 50 Prozent der Zahlungen an den arbeitsunfähigen Dienstnehmer.
Schon bisher erhielten Unternehmen mit nicht mehr als 50 Dienstnehmern unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit eines Dienstnehmers. Diese Unterstützung wurde om Vorjahr für kleine Unternehmen ausgebaut: Seit 1.7.2018 erhalten Betriebe, die nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, anstelle von 50 Prozent jetzt 75 Prozent Zuschuss zu den Entgeltfortzahlungen. Die Wiener Kanzlei Artus hat die verbesserten AUVA-Leistungen zusammengefasst.
Voraussetzungen
Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten) sind zuschussberechtigt, wenn
- sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen,
- ihr Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
- ihr Dienstnehmer einen Unfall hatte bzw. eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit eingetreten ist,
- die Arbeitsverhinderung länger als drei (Unfall) bzw. länger als zehn (Krankheit) aufeinander folgende Tage dauerte,
- das Entgelt fortgezahlt wurde,
- sie einen Zuschuss-Antrag stellen.
Nicht mehr als zehn Dienstnehmer
Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit bzw. Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind – sofern ein Anspruch auf den Zuschuss besteht.
Gründe der Arbeitsunfähigkeit
Der Zuschuss gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die
- aufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls oder
- bei Unfällen als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder
- bei Unfällen als Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdiener während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe eingetreten sind.
Unfall oder Krankheit
Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag (Unfall) bzw. ab dem elften Tag (Krankheit) der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2019: 5.220 Euro x 1,5 = 7.830 Euro).
Elektronische Antragstellung
Der Zuschuss wird nur dann ausbezahlt, wenn ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch eingebracht wird.