So entgehen Sie Strafen bei Verstößen gegen die WiEReG-Meldepflicht

10. September 2019 Drucken
So entgehen Sie Strafen bei Verstößen gegen die WiEReG-Meldepflicht
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Laut WiEReG müssen alle meldepflichtigen Rechtsträger ihre Eigner über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden. LBG Österreich erklärt, wie Unternehmer Strafen aus Verstößen gegen diese Meldepflicht entgehen können. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer […]

Laut WiEReG müssen alle meldepflichtigen Rechtsträger ihre Eigner über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden. LBG Österreich erklärt, wie Unternehmer Strafen aus Verstößen gegen diese Meldepflicht entgehen können.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Keine Meldepflicht für Einzelunternehmer

Eine Meldepflicht trifft alle Rechtsträger im Sinne des WiEReG mit Sitz im Inland, das sind z.B. offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen oder Vereine. Keine Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig sind etwa Wohnungseigentümergemeinschaften, Agrargemeinschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht oder Einzelunternehmer.

Selbstanzeige hilft

Laut WiEReG stellen Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen Finanzvergehen dar und fallen somit unter das Finanzstrafgesetz. Daher kann bei Meldeverstößen aber auch eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG eingereicht werden, um im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung zu erlangen. Allerdings sind dabei die strengen Formalvorschriften für eine Selbstanzeige zu beachten.

Strenge Regeln zur Strafbefreiung

So muss die Selbstanzeige zwar beim Finanzamt eingereicht werden, die WiEReG-Meldung selbst hat jedoch ausschließlich über das USP zu erfolgen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) empfiehlt daher, die Selbstanzeige beim für den Rechtsträger (z.B. die GmbH) örtlich zuständigen Finanzamt zu erstatten und in der Selbstanzeige die Meldepflichtverletzung darzulegen. Zeitgleich ist die korrekte Meldung an das Register über das USP durchzuführen. Ob in Zukunft eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, wonach die Nach- oder Korrekturmeldung über das USP gleichzeitig die Wirkung einer Selbstanzeige hat, bleibt abzuwarten. Die Meldungen an das WiEReG-Register sind seit 1. Juni 2018 bzw. laufend bei Neugründung zu erstatten, wobei diese auch durch den Steuerberater durchgeführt werden können.

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