Dienstwohnung: So wurde die Sachbezugsregelung erleichtert

20. September 2019 Drucken
Dienstwohnung: So wurde die Sachbezugsregelung erleichtert
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Für kleine Dienstwohnungen muss kein Sachbezug mehr in der Steuererklärung angesetzt werden. Eine entsprechende Verordnungsänderung des BMF bringt weitere Erleichterungen.

Für eine kleine Dienstwohnung muss kein Sachbezug mehr in der Steuererklärung angesetzt werden. Die Verordnung wurde vergangenes Jahr geändert, wie LBG Österreich  informiert. 

Wenn ein Unternehmen einem Mitarbeiter eine Dienstwohnung zur Verfügung stellt, dann wird grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug angesetzt. Die Höhe des Sachbezugs wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt. Seit Herbst 2018 gilt: bis zu einer Größe von 30m2 entfällt der Sachbezug, darüber bis zu 40m2 wird der Sachbezugswert um 35 Prozent vermindert. Die rasche Verfügbarkeit des Dienstnehmers am Arbeitsplatz ist keine Voraussetzung mehr.

Verordnung Anfang September geändert

Der Bundesminister für Finanzen hat die Verordnung bezüglich kleiner Dienstwohnungen am 6.9.2018 geändert. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, so gelten ab der Veranlagung 2018 (bzw. Lohnverrechnung für 2018) neue Rahmenbedingungen.

  • Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
  • Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der maßgebliche Sachbezugswert um 35 Prozent zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Keine besonderen Voraussetzungen mehr gefordert

Die neue Verordnung verzichtet auch auf die bisherige Bedingung, dass der Arbeitnehmer rasch am Arbeitsplatz verfügbar sein muss und dies im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt. Die Wohnung darf aber nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden.