Sozialversicherung: Was das Wirte- und Vereinspaket bei Aushilfen bedeutet

01. Oktober 2019 Drucken
Sozialversicherung: Was das Wirte- und Vereinspaket bei Aushilfen bedeutet
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Im Bereich der Sozialversicherungspflicht wurde 2017 das „Wirte- und Vereinspaket“ beschlossen: Für Aushilfen gelten bei Festen und Veranstaltungen Erleichterungen.

Im Bereich der Sozialversicherungspflicht wurde 2016 das „Wirte- und Vereinspaket“ beschlossen: Für Aushilfen gelten bei Festen und Veranstaltungen Erleichterungen. Die Maßnahme soll einen Anreiz setzen, Aushilfskräfte nicht „schwarz“ zu beschäftigen.

Die Aushilfe an Spitzentagen und Vereinsfesten soll nicht „schwarz“ umgesetzt werden. Die fallweise Beschäftigung (z.B. Unterstützung beim Hochzeitsfest im Ort) von anderweitig Vollversicherten an höchstens 18 Tagen pro Kalenderjahr wurde durch den Wegfall von Nachzahlungen an Finanzamt und Sozialversicherung und Abgabensenkung erleichtert. Das sogenannte Wirte- und Vereinspaket ist mit Ende 2019 gesetzlich befristet .

Keine weiteren Lohnnebenkosten

Für den Dienstgeber fallen nur Beiträge nach dem Dienstnehmerabgabegesetz (16,4 Prozent, wenn in einem Monat die 1,5fache Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird) an, nicht hingegen die weiteren Lohnnebenkosten (Unfallversicherungsbeitrag, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kammerumlage II der Wirtschaftskammer). Die Dienstnehmerbeiträge nach § 53a ASVG auf die Krankenversicherung 3,40 Prozent – 3,90  Prozent der Bemessungsgrundlage bleiben aufrecht und werden direkt vom Dienstgeber abgeführt. Darüber hinaus bleibt das Bruttoentgelt grundsätzlich steuerfrei, um einen höheren Nettolohn zu gewährleisten.

Familienhafte Mithilfe

Um die Mitarbeit von nahen Angehörigen in Familienbetrieben unbürokratisch zu ermöglichen, gilt für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt (siehe Merkblatt der WKO)

Kleine Vereinsfeste

Für kleine Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen und für Feste von politischen Parteien sowie anderer Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehren) wurden die Beschränkungen hinsichtlich Umsatz (15.000 Euro – nur für politische Parteien) und der Dauer (72 Stunden – für gemeinnützige Vereine sowie politische Parteien und andere Körperschaften öffentlichen Rechts) geschaffen.

Mitarbeit bei Vereinsfesten

Für die Mitarbeit von Vereinsmitgliedern bei Vereinsfesten (insbesondere bei Zusammenarbeit mit Gastronomen) wurde die Rechtssicherheit erhöht. Damit soll gewährleistet sein, dass die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern, auf Basis der bestehenden Rechtslage, keine lohnsteuer- und SV-pflichtige Erwerbstätigkeit begründet.

Vereinseinladungen werden steuerschonend

Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an seine Mitglieder sollen im Ausmaß von höchstens 100 Euro pro Vereinsmitglied (z.B. Einladung durch den Verein im Rahmen einer Weihnachtsfeier) möglich sein, ohne dass dies steuerschädlich für den Verein ist.

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