Die steuerliche Regel für arbeitsplatznahe Unterkünfte wurde geändert: Unter bestimmten Umständen muss kein Sachbezug für Zimmer angesetzt werden, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Wiener Kanzlei Artus informiert auf ihrem Blog.
Die Behörden verzichten auf den Ansatz eines Sachbezugs, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresses bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.
Verfügbarkeit ist nicht mehr relevant
Das bisher erforderliche Kriterium der „raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers“ ist ersatzlos gestrichen worden. Die Neuregelung ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw. für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 enden.
Weniger Steuer auch bei größeren Wohnungen
Bei einer Größe von mehr als 30 m², aber nicht mehr als 40 m² ist der maßgebliche Sachbezug um 35 Prozent zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Und dies ist anzusetzen
Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus dem am 31.10.2017 geltenden Richtwert gemäß Richtwertgesetz. Ab 1.1.2018 sind folgende Richtwerte für die Bewertung von Dienstwohnungen heranzuziehen:
Bundesland & Richwert pro m² in €
- Burgenland: 5,09
- Kärnten: 6,53
- Niederösterreich: 5,72
- Oberösterreich: 6,05
- Salzburg: 7,71
- Steiermark: 7,70
- Tirol: 6,81
- Vorarlberg: 8,57
- Wien: 5,58