Das Feiertagsentgelt nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) hat Vorrang vor dem bei Arbeitsunfähigkeit zu leistenden Krankenentgelt. Es verlängert grundsätzlich die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches, heißt es im aktuellen Newsletter von LBG Österreich.
Das Feiertagsentgelt verfolgt den Zweck, den feiertagsbedingten Arbeits- und Entgeltausfall zu kompensieren. Krankenentgelt sichert demgegenüber für eine gewisse Dauer den Entgeltanspruch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. Fällt ein Feiertag in die Zeit eines entgeltpflichtigen Krankenstandes, sind einige Besonderheiten zu beachten, wie die Gebietskrankenkassen informieren.
Welche Tage als Feiertage gelten
Als gesetzliche Feiertage gelten:
- 1.1. (Neujahr),
- 6.1. (Heilige Drei Könige),
- Ostermontag,
- 1.5. (Staatsfeiertag),
- Christi Himmelfahrt,
- Pfingstmontag,
- Fronleichnam,
- 15.8. (Maria Himmelfahrt),
- 26.10. (Nationalfeiertag),
- 1.11. (Allerheiligen),
- 8.12. (Maria Empfängnis),
- 25.12. (Weihnachten),
- 26.12. (Stefanitag).
Ausschließlich an diesen Tagen kann ein Anspruch auf Feiertagsentgelt nach dem ARG bestehen, der mitunter für eine Verlängerung des Entgeltfortzahlungsanspruches bei Arbeitsunfähigkeit bedeutsam ist.
Von KV-Regelungen zu unterscheiden
Darüber hinausgehende kollektiv vertragliche Regelungen, wie z. B. ein dienstfreier 24.12. oder 31.12., sind dabei nicht wesentlich. Auch ein „persönlicher“ Feiertag gilt als lediglich einseitig antretbarer Urlaub, jedoch nicht als gesetzlicher Feiertag im Sinne des ARG. Fallen diese Tage in die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit, kommt es zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlungsdauer.
Aufrechtes Dienstverhältnis
Mitunter besteht nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Dienstnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt oder ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird bzw. den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft. Wenngleich das Dienstverhältnis früher endet, behält der Dienstnehmer seinen auf Grund der Arbeitsunfähigkeit zustehenden Entgeltfortzahlungsanspruch. Dies gilt seit 1.7.2018 auch bei einer einvernehmlichen Lösung.
Feiertagsentgelt nur bei aufrechten Dienstverhältnissen
Feiertagsentgelt im Sinne des ARG gebührt nur dann, wenn das Dienstverhältnis aufrecht ist. Feiertage, die in Zeiten nach der arbeitsrechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fallen, führen daher zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlungsdauer.
Sonntag und Feiertag ohne Zahlungspflicht
Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, gelten die Regelungen bezüglich Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe. Der Sonntag geht so mit dem Feiertag vor. Feiertagsentgelt gebührt also nicht. Dies bedeutet, dass es auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlungsdauer kommt.
Verlängerung der Entgeltfortzahlung
Im Zusammenhang mit der Frage, ob und wann das Feiertagsentgelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsverhinderung verlängert, ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob
- die Arbeit mangels Arbeitsverpflichtung am Feiertag ausfällt (Feiertagsruhe) oder
- nach der Diensteinteilung zulässigerweise auch am Feiertag gearbeitet hätte werden müssen.
Keine Arbeitsverpflichtung
Besteht am Feiertag keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, gebührt Feiertagsentgelt. Dieses ist im Falle des Zusammentreffens mit einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Krankenentgelt vorrangig. Die Arbeit fällt in erster Linie auf Grund des Feiertages und nicht wegen des hinzugekommenen Krankenstandes aus. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die arbeitsunfähigkeitsbedingte Entgeltfortzahlungsdauer um den Feiertag verlängert wird.
Arbeitsverpflichtung besteht
Sieht eine bestehende Diensteinteilung (z.B. im Gastgewerbe) vor, dass an einem Feiertag zu arbeiten ist und befindet sich der Dienstnehmer im Krankenstand, fällt die Arbeitsleistung ausschließlich auf Grund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aus. Das ARG findet demzufolge keine Anwendung. In dieser Konstellation kommt es sohin auch zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlungsdauer um den Feiertag. Das Anspruchskontingent nach dem Angestelltengesetz (AngG), dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) etc. verringert sich. Derartige arbeitspflichtige Feiertage sind auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld gesondert anzuführen.
Anspruch auf Feiertagsentgelt
Nach Ansicht des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wird Feiertagsentgelt so lange zu leisten sein, als noch Krankenentgelt bzw. bei Lehrlingen (beitragsfreies) Teilentgelt gebührt. Daraus folgt, dass in Zeiträumen, in denen kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber mehr besteht (weil dieser bereits ausgeschöpft ist) auch kein Feiertagsentgelt abzurechnen ist. Die Höhe des Entgeltanspruches orientiert sich im Falle der Arbeitsunfähigkeit sowie bei einem Arbeitsausfall auf Grund eines Feiertages am Ausfallprinzip. Ungeachtet des von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit abhängigen (prozentualen) Ausmaßes des Krankenentgeltes bzw. des Teilentgeltes als Zuschuss zum Krankengeld darf das Feiertagsentgelt nicht geschmälert werden. Es handelt sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des ARG und steht stets in voller Höhe (100 Prozent) zu.
Freiwilliges Entgelt am Feiertag
Leistet der Dienstgeber trotz Ende des Krankenentgeltanspruches an Feiertagen freiwillig Entgelt, ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen Zuschuss zum Krankengeld handelt. Ist der freiwillige Zuschuss geringer als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, besteht keine Beitragspflicht. Wird freiwillig Feiertagsentgelt gewährt oder gelangt ein Zuschuss von 50 Prozent oder mehr zur Auszahlung, besteht Beitragspflicht. In diesen Fällen ist vom Dienstgeber eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu erstatten. Auf Grund einer freiwilligen Zahlung kommt es in beiden Fällen zu keinem Ruhen des Krankengeldes.